Bevor ich Ende 2008 in Altersrente gegangen bin, habe ich meinen Rentenstand durch diverse Renteninformationen und Rente mitgeteilt bekommen, darunter auch in Form eines Bescheides nach § 149 SGB VI.
Nachdem ich im Rentenantrag erstmalig nach einer Berufsausbildung beafragt worden bin und ich diese Frage wahrheitsgemäß beantwortet habe, wurde meine Rente um ca. 40 EUR niedriger bewertet als der letzten Renteninformation zuvor. Weil ich nicht verstanden habe, wie eine angeblich zur Höherbewertung führende Berufsausbildung bei mir zu einer Kürzung führt, habe ich Widerspruch eingelegt. Dieser wurde postwendend zurückgewiesen, mit der Begründung, daß dies auf eine durch die Lehrzeit veränderte "Mindestentgeltpunktebewertung" zurückzuführen sei und man dies eben so hinzunehmen habe.
Daraufhin habe ich Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben. Dieses befindet sich in 80 km Entfernung zu meinem Wohnort. Allerdings gibt es an meinem Wohnort auch eine Aussenstelle des Sozialgerichts im Gebäude der Krankenkasse.
Weil sich meine Klage ausschliesslich auf ein juristisches Problem bezieht, habe ich beantragt, den Rechtsstreit durch einen Gerichtsbescheid im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die DRV als Gegenseite hat dem sogar zugestimmt.
Nun erhalte ich jedoch eine Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung in der 80 km entfernten Stadt. Also kein schriftlicher Bescheid und auch keine Verhandlung in der Aussenstelle vor Ort.
Auf telefonische Nachfrage wurden mir keine Gründe mitgeteilt, ich habe mich zum Termin einzufinden, den Rest werde ich dann vom Richter erfahren.
In meinem Bekanntenkreis wurde die Vermutung geäussert, daß der zuständige Richter mich wahrscheinlich dazu bewegen möchte, daß ich meine Klage ohne Urteil wieder zurücknehmen soll, ggf. unter Androhung von sog. Mutwillenskosten. Da ich glaube, diesem Druck dann nicht mehr gewachsen zu sein, möchte ich dies nach Möglichkeit vermeiden.
Meine Frage an die Experten:
Kann das Sozialgericht gegen den Willen beider Parteien eine mündliche Verhandlung ansetzen? Und wenn ja, bin ich zum Erscheinen verpflichtet? Was passiert, wenn ich nicht erscheine? Kann ich hierfür mit einer Geldbuße belegt werden? Und könnte ich ggf. mein bereits angeordnetes Erscheinen noch dadurch folgenlos vermeiden, daß ich vorher die Klage zurücknehme? Ich hoffe, daß mir die Experten hier einen Rat geben können.