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Sozialgericht: Vergleichsvorschlag wurde angenommen

von Alia27.03.2020 | 18:07
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo geehrtes Expertenforum Im Sozialgerichtsverfahren (2019), hat mir die RV ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, welches ich auch angenommen habe. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmter Zeit ab 01.08.2019 anzuerkennen. 2. Darüberhinaus wird Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, beginn 01.02.2019 bis 31.01.2022 anzuerkennen. Rentenbescheid am 28.02.2020 (wegen teilweiser Erwerbsminderung). Die Rente beginnt am 01.08.2019. Der Anspruch besteht längstens bis zum 31.01.2031. Das ist das Ende des Monats, in dem die Regelaltergrenze erreicht wird. Wie kann es sein, das jetzt noch eine Prüfung auf Anspruch der Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht. Zitat: „Zurzeit prüfen wir noch, ob ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht. Sobald wir die Prüfung abgeschlossen haben, erhalten Sie einen weiteren Bescheid.“ Mit freundlichen Gruß

4 Antworten

Siehe hieram 27.03.2020 | 18:31
Das kann verschiedene Gründe haben, die Ihnen aber niemand hier im Forum tatsächlich erklären kann. Bitte fragen Sie deshalb bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger direkt nach, dort liegen Ihre Unterlagen vor.
Schlaubiam 28.03.2020 | 09:29
Das ist ein Standart Zusatz, wenn nach dem erteilten Bescheid noch ein Bescheid über eine andere Leistungsart gemacht wird. Er sagt eigentlich nur aus, dass über die Zeitrente der vollen Erwerbsminderung noch ein gesonderter Bescheid kommt.
Aliaam 28.03.2020 | 18:45
Hallo und vielen Dank Wenn ich es richtig verstehe, wird erst die Rente von der teilweisen Erwerbsminderung ausgezahlt und nach gesonderten Bescheid, die Zeitrente der vollen Erwerbsminderung ausgezahlt. Mit freundlichen Gruß
Schlaubiam 28.03.2020 | 19:50
Ganz genau. Da der Rentenbeginn einer Zeitrente idR später liegt, wird zunächst die teiweise EM bis zum Rentenbeginn der vollen EM gezahlt. Der Zusatz soll darauf hinweisen, dass ein zweiter Bescheid folgt
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