Guten Tag eine bzw. zweite Frage,
hier zunächst die Erläuterung zum § 73 Satz 2 SGB VI:
Dort steht:
„…2Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen. …“
In der Gesamtleistungsbewertung handelt es sich sowohl beim Wert aus der Grundbewertung als auch beim Wert aus der Vergleichsbewertung um Verhältniswerte aus einer Summe an Entgeltpunkten geteilt durch eine Anzahl von belegungsfähigen Kalendermonaten. Das Ergebnis der Berechnungen ist jeweils also eine Art monatlicher Durchschnittswert an Entgeltpunkten. Am Ende wird der höhere Wert aus Grund- und Vergleichsbewertung für die weitere Berechnung als Gesamtleistungswert angesetzt.
Wenn also nun in der Vergleichsbewertung nach § 73 Satz 1 SGB VI von der Summe an Entgeltpunkten aus der Grundbewertung bestimmte Entgeltpunkte für
1. beitragsgeminderte Zeiten,
2. Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und
3. Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,
quasi „abgezogen werden“,
muss die Anzahl der Kalendermonate, in denen diese Zeiten vorgelegen haben, von der Anzahl der bisherigen belegungsfähigen Kalendermonate „unter dem Bruchstrich“ ebenfalls abgezogen werden.
Zu Ihrer Frage nach der Bewertung der Zeiten der beruflichen Ausbildung:
Für die Ermittlung des oben beschriebenen Gesamtleistungswertes erhalten die Zeiten der beruflichen Ausbildung nach § 71 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für jeden Kalendermonat mindestens 0,0833 Entgeltpunkte, was auf ein volles Kalenderjahr bezogen 0,9996 Entgeltpunkte ergibt. Außerdem gelten sie für die weiteren Berechnungsschritte zur Ermittlung des Gesamtleistungswertes als vollwertige Pflichtbeiträge. Mit dem Wert von 0,0833 Entgeltpunkten pro Kalendermonat gehen diese Zeiten der beruflichen Ausbildung sowohl in die Grundbewertung nach § 72 SGB VI als auch in die Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI ein.
Da die Zeiten der beruflichen Ausbildung nach § 54 Absatz 3 Satz 2 SGB VI aber als beitragsgeminderte Zeiten gelten, erhalten diese bei der Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für beitragsgeminderten Zeiten nach § 71 Absatz 2 SGB VI einen Zuschlag an Entgeltpunkten, so dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten wegen beruflichen Ausbildung nach § 74 Satz 1 und 2 SGB VI hätten.
Nach § 74 Satz 1 und 2 SGB VI wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen.
Zusammengenommen wird für Zeiten der beruflichen Ausbildung 75 vom Hundert des Gesamtleistungswerts, maximal jedoch 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat (= 0,75 Entgeltpunkte für 12 Kalendermonate) bei der Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für Zeiten der beruflichen Ausbildung zugrunde gelegt.