Hallo Jonny,
als Begründung für die "Nichtanrechenbarkeit" von Anrechnungszeiten neben Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Sozialleistungsbezug gilt, dass sich die zeitgleiche Berücksichtigung in den überwiegenden Fällen nachteilig auf die Rentenberechnung ausgewirkt hat.
Eine Anerkennung von Anrechnungszeiten neben Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit kann sich lediglich bei schulischer Ausbildung und bei einer Zurechnungszeit ergeben. Bei der Zurechnungszeit ist der Sachverhalt allerdings recht unproblematisch, da ja bei den Folgerenten der sogenannte Besitzschutz vorhanden ist.
Die Anrechnung von schulischen Ausbildungszeiten kann sich nur ergeben, wenn die schulische Ausbildung überwogen hat. Dadurch hat der Versicherte grundsätzlich weniger Arbeitsentgelt bezogen, da er sich der schulischen Ausbildung mehr widmen musste als der Arbeitszeit. Hierdurch hat er einen entsprechenden Nachteil bei der Rentenberechnung, welcher durch die Anerkennung von schulischen Ausbildungszeiten neben Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, abgeschwächt wird.