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Experten-Antwort

Sozialmedizinische Abteilung der DRV

von Anne6515.03.2011 | 13:04
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25 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo an alle hier im Forum! Nach anfänglicher Ablehnung der EMR und Widerspruch liegt jetzt die Akte meines Mannes nochmals in der sozialmedizinischenAbteilung. Der Gutachter hatte festgestellt, daß mein Mann in seinem Beruf unter drei Stunden einsatzfähig ist und daß er nur zeitweise sitzen, gehen und stehen darf, damit wäre er unter 6 Stunden arbeitsfähig (zeitweise heißt ja 10 % der Arbeitszeit). Kann die Sozialmedizinische Abteilung eine andere Beurteilung feststellen, als im Gutachten beschrieben, obwohl der Gutachter vermerkt hat, daß die Beschwerden zu 100% mit den Untersuchungsbefunden übereinstimmen? Oder richtet sich die sozialmed. Abteilung immer nach dem Gutachten? Gibt es rechtliche Arbeitsanweisungen für diese Abteilung oder hat sie uneingeschränkte Handlungsbefugnis? Vielen Dank im Voraus

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.03.2011 | 13:45

Grundsätzlich entscheidet der Rentenversicherungsträger (also der Jurist in Zusammenarbeit mit der Ärztin/dem Arzt der Rentenversicherung) in "freier Beweiswürdigung". Das bedeutet, dass er an die Einschätzungen des Gutachters nicht gebunden ist und durchaus zu einem anderen Schluss kommen kann.

Allerdings beurteilen die Entscheidungsträger das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Erwerbsminderung natürlich nicht willkürlich.

Das aber der Beurteilung des Gutachters nicht daran gefolgt werden kann, kann daran liegen, dass das erstellte Gutachten nicht die einzige med. Unterlage ist, die herangezogen wird und evtl. andere med. Unterlagen (bzgl. derselben Leiden) den Rentenversicherungsträger zu einem entweder gänzlich anderem oder zumindest leicht abweichenden Ergebnis gelangen lassen.

Weiterhin kann der Rentenversicherung zu einer anderen Beurteilung kommen, wenn das Gutachten nicht auf sämtliche zu berücksichtigende Leiden eingeht bzw. nicht eingehen kann. Letztere Fall ist jedoch eigentlich bei Ihrem Mann eher auszuschließen, da lt. Aussage des Gutachters der Untersuchungsbefund zu 100% mit den bestehenden Leiden überein stimmt.

Letztlich bleibt Ihnen daher aber nichts anderes übrig, als den Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers abzuwarten, da der Gutachter nicht die erforderliche Entscheidungsbefugnis hat.

24 Antworten

Elisabetham 15.03.2011 | 22:15
Frage doch einfach mal bei der Sb über den Sachstand nach. Mehr wie dich anmüffeln, kann doch nicht passieren. Wenn du trotz möglicher Anmüffelung standhaft bleibst, bekommst du auch die Auskunft. Ich habe festgestellt, dass die Mitarbeiter geschult werden und zunehmend weniger anmuffeln.
Schadeam 15.03.2011 | 22:36
Was liebe Elisabeth soll es bringen den Sachbearbeiter anzurufen, wenn der Vorgang in der ärztlichen Abteilung liegt? Meinen Sie der geht zum Arzt und fragt nach wie es steht? In dieser Situation ist der Anruf kein toller Tipp.
-_-am 15.03.2011 | 23:07
:P Wie man in den Wald hineinmuffelt, so muffelt es häufig auch heraus. Wer sachlich bleibt, der bekommt auch die gewünschte Information, soweit das unter den Gesichtspunkten des Datenschutzes möglich ist. Zu medizinischen Sachverhalten kann die Sachbearbeitung keine Auskünfte erteilen, schon gar nicht telefonisch. Wer etwas helle ist, wird das auch einsehen. In vorliegendem Fall wurde die zum Zeitpunkt des Anrufs mögliche Auskunft aber offenbar bereits erteilt, wie aus dem Beitrag zu entnehmen ist. Wie anders könnte sonst mitgeteilt werden: "... liegt jetzt die Akte meines Mannes nochmals in der sozialmedizinischen Abteilung". Was erwarten Sie noch mehr? Die von Ihnen unterstellte mangelnde Auskunft war außerdem gar nicht Gegenstand der Frage. Gut lesen kann vorteilhaft sein. Die Fragen lauteten: "Kann die sozialmedizinische Abteilung eine andere Beurteilung feststellen, als im Gutachten beschrieben, obwohl der Gutachter vermerkt hat, daß die Beschwerden zu 100% mit den Untersuchungsbefunden übereinstimmen?" Ja, kann sie. Der Gutachter untersucht schließlich nur sein Fachgebiet, während der Sozialmediziner eine zusammenfassende Beurteilung hinsichtlich des Leistungsvermögens für die Verwaltung darstellen muss. "Oder richtet sich die sozialmedizinische Abteilung immer nach dem Gutachten?" Nein, muss sie logischerweise nicht. Siehe vorstehende Antwort. "Gibt es rechtliche Arbeitsanweisungen für diese Abteilung oder hat sie uneingeschränkte Handlungsbefugnis?" Es gibt, Gesetze, Arbeitsanweisung und eine umfassende Ausbildung (ärztliche Zusatzbezeichnung "Sozialmedizin"). Die Beurteilung muss letztendlich einer möglicherweise später erfolgenden Prüfung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit standhalten.
Machts Sinnam 16.03.2011 | 09:43
Zitat von -_- anzeigen
-_- schrieb

:P

Wie man in den Wald hineinmuffelt, so muffelt es häufig auch heraus. Wer sachlich bleibt, der bekommt auch die gewünschte Information, soweit das unter den Gesichtspunkten des Datenschutzes möglich ist. Zu medizinischen Sachverhalten kann die Sachbearbeitung keine Auskünfte erteilen, schon gar nicht telefonisch. Wer etwas helle ist, wird das auch einsehen.

In vorliegendem Fall wurde die zum Zeitpunkt des Anrufs mögliche Auskunft aber offenbar bereits erteilt, wie aus dem Beitrag zu entnehmen ist. Wie anders könnte sonst mitgeteilt werden: "... liegt jetzt die Akte meines Mannes nochmals in der sozialmedizinischen Abteilung". Was erwarten Sie noch mehr? Die von Ihnen unterstellte mangelnde Auskunft war außerdem gar nicht Gegenstand der Frage. Gut lesen kann vorteilhaft sein. Die Fragen lauteten:

"Kann die sozialmedizinische Abteilung eine andere Beurteilung feststellen, als im Gutachten beschrieben, obwohl der Gutachter vermerkt hat, daß die Beschwerden zu 100% mit den Untersuchungsbefunden übereinstimmen?"

Ja, kann sie. Der Gutachter untersucht schließlich nur sein Fachgebiet, während der Sozialmediziner eine zusammenfassende Beurteilung hinsichtlich des Leistungsvermögens für die Verwaltung darstellen muss.

"Oder richtet sich die sozialmedizinische Abteilung immer nach dem Gutachten?"

Nein, muss sie logischerweise nicht. Siehe vorstehende Antwort.

"Gibt es rechtliche Arbeitsanweisungen für diese Abteilung oder hat sie uneingeschränkte Handlungsbefugnis?"

Es gibt, Gesetze, Arbeitsanweisung und eine umfassende Ausbildung (ärztliche Zusatzbezeichnung "Sozialmedizin"). Die Beurteilung muss letztendlich einer möglicherweise später erfolgenden Prüfung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit standhalten.

Ja, aber was das bedeutet haben wir in letzter Zeit hier mehrfach gelesen: Die Entscheidungen waren so miserabel, dass sich das Gericht auf die Moderatorenrolle beschränken konnte - und die DRV Anerkenntnisse abgab. Also: nicht abwimmeln lassen, sondern genau hinschauen, auch wenn die DRV durch ihren paritätischen "Abnicker-Widerspruchsausschuss" den Widerspruch abgeschmettert hat.
Juristam 16.03.2011 | 11:45
<<Schön das wir als normale Sachbearbeiter nun schon als Juristen angesehen werden. :-)
Juristam 16.03.2011 | 11:47
<< Schön das wir als normale Sachbearbeiter nun schon als Juristen angesehen werden.
Juristam 16.03.2011 | 11:47
<< Schön das wir als normale Sachbearbeiter nun schon als Juristen angesehen werden.
Anne65am 16.03.2011 | 13:27
Hallo an alle hier im Forum! Nach anfänglicher Ablehnung der EMR und Widerspruch liegt jetzt die Akte meines Mannes nochmals in der sozialmedizinischenAbteilung. Der Gutachter hatte festgestellt, daß mein Mann in seinem Beruf unter drei Stunden einsatzfähig ist und daß er nur zeitweise sitzen, gehen und stehen darf, damit wäre er unter 6 Stunden arbeitsfähig (zeitweise heißt ja 10 % der Arbeitszeit). Kann die Sozialmedizinische Abteilung eine andere Beurteilung feststellen, als im Gutachten beschrieben, obwohl der Gutachter vermerkt hat, daß die Beschwerden zu 100% mit den Untersuchungsbefunden übereinstimmen? Oder richtet sich die sozialmed. Abteilung immer nach dem Gutachten? Gibt es rechtliche Arbeitsanweisungen für diese Abteilung oder hat sie uneingeschränkte Handlungsbefugnis? Vielen Dank im Voraus
Und woher haben SIe dieses "zeitweise heisst ja 10 Prozent der Arbeitszeit " ? Ich verstehe die Ausführungen so, dass Ihr Mann nur einen Arbeitsplatz "bräuchte" (d.h. diesen ausüben könnte) bei dem man oft zwischen stehen, sitzen und gehen abwechselt.
zeitweise bedeutet 10 % der Arbeitszeit, also 48 Minuten bei Vollschicht (480 Minuten), 10 % stehen, gehen und sitzen sind 144 Minuten damit ist das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden gesunken.(Quelle: Glossar der DRV). Mein Mann wurde auf eine sitzende Tätigkeit verwiesen, die er nicht ausüben kann. Der Gutachter hatte gefordert, daß jederzeit die Arbeitshaltung selbstbestimmt gewechselt werden muß, damit ist für meinen Mann der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen (nachzulesen in den Leitlinien zur sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit bei Bandscheiben- und bandscheibenassoziierten Erkrankungen der DRV. Mein Mann hat drei absolute Spinalkanalstenosen und sechs Bandscheibenvorfälle, die nicht operabel sind. Der Gutachter hat alles richtig erkannt und dokumentiert, die DRV hatte zu Unrecht auf zwei Verweisungstätigkeiten abgestellt und nun soll der soz. Med. Dienst vermutlich irgendwas ,, deichseln", daß eine Rentenzahlung vermieden wird und mein Mann vollschichtig irgedeine Tätigkeit ausüben soll. Deshalb meine Frage , der Soz. Med. Dienst hat offensichtlich alle erdenklichen rechtlichen Freiheiten und kann fachärztliche Gutachten nach eigenem Gutdünken auslegen. Ich habe jedenfalls meine Schularbeiten gemacht und alles im Widerspruch exakt begründet mit Quellenangaben, Paragraphen usw., aber wenn das negative Leistungsbild vom Soz. Med. Dienst der DRV in ein positives ,, umgebastelt" wird (und dazu reicht, wenn man aus dem zeitweise ein überwiegend (51-90% der Arbeitszeit ) macht, wird die DRV nicht zahlen und es geht vor das Sozialgericht.
Klemensam 16.03.2011 | 14:05
Es ist nun mal tatsächlich so , das der sozial-med. eben nicht an das Gutachten gebunden ist und somit frei ist in seiner Entscheidung. Das ist nummal fakt und damit - erstmal - Schluß ! Er hat " alle erdenklichen rechtlichen Freiheiten und kann fachärztliche Gutachten nach eigenem Gutdünken auslegen ". Das ist so. Ob man das dann aber als " gedeichselt " oder " umgebastelt " bezeichen kann, sei mal dahingestellt. Sie können dann gegen die Ablehnung nur noch per Klage dagegen vorgehen. Das dort aber zu ihren Gunsten entschieden würde, halte ich persönlich - anhand ihrer Schilderung - für sehr wahrscheinlich. Viel Erfolg und nicht aufgeben .
Klemensam 16.03.2011 | 15:28
Zitat von Anne65 anzeigen
Ach ja, der Widerspruch läuft ja noch und ist noch gar nicht entschieden. Sie müssen jetzt unbedingt sofort alles in Bewegung setzen, das die Sache nicht noch vor den - berühmt und berüchtigten - Widerspruchsausschuss gelangt. Das wäre nämlich ganz und gar schlecht , würde das Verfahren zeitlich erheblich verzögern und Sie müssten mit der Ablehnung des Widerspruchs dann rechnen. Dort werden ja nur die Fälle vorgestellt, wo die RV dem Widerspruch nach eigenen Ermittlungen n i c h t abhelfen kann. Und der Ausschuss schliesst sich diesem Votum dann fast immer an... Ich hoffe Sie haben aber jetzt einen Anwalt oder den Vdk/SoVD eingeschaltet und versuchen das ganze nicht selbst " durchzuziehen ". Hört sich für mich so an. Das geht nämlich annähernd zu 100% dann in die Hose... In der jetzigen Situation kann nur ein rechtlicher Beistand wirklich helfen und ALLE Möglichkeiten ( auch und gerade die juristischen ! ) voll ausschöpfen. Auch sollte die Widerspruchsbegründung nicht nur medizinisch begründet werden, sondern eben auch juristisch. In vielen Fällen kommt es nämlich nicht nur auf die med. Begründung , sondern vielmehr kann man auch zusätzlich juristisch auf das Verfahren entscheidenen Einfluß nehmen. Ein versierter Anwalt kann durchaus die RV rein juristisch in eine gewisse Situation hinein manövrieren und gewisse Fakten schaffen , aus der die RV dann spätestens vor dem Sozialgricht nicht oder nur mit einem erheblichem Prozessrisiko wieder rauskommt. Dadurch KÖNNTE dann der Jurist im Hause der RV ( der letztlich ja die finale Entscheidung trifft und auch das Prozessrisiko im vorhinein abwägt ) den med. Dienst überstimmen und einer EM-Rente zustimmen. Darum bitte immer mit Anwalt / Vdk / SovD den Widerspruch führen.
Anne65am 16.03.2011 | 14:53
Nein, aufgeben kommt nicht in Frage! Hoffe nur, mit dem begründeten Widerspruch zu erreichen, daß wir um das Sozialgericht herumkommen. Weil es einfach zu lange dauert - in der Zwischenzeit ist man Hartz IV, privatinsolvent oder verhungert !
Anne65am 16.03.2011 | 16:49
Hallo, habe gerade erfahren, daß die Akte nun beim Juristen der DRV vorliegt und dann zur Sachbearbeiterin zurück geht. Könnte sein, daß es nicht vor den Widerspruchsausschuß geht (hört sich erstmal so an, sonst würde die Akte doch in der Widerspruchsabteilung landen). Ich weiß, daß wir im Recht sind und eigentlich kann nicht abgelehnt werden, aber ein Restrisiko bleibt. Einen Anwalt brauchen wir nicht, habe meine BK 2108 im Widerspruch auch ohne Anwalt anerkannt bekommen, man muß sich nur juristisch gut auskennen. Meine Arbeitskollegin ist 3x an der HWS operiert worden und die EMR wurde abgeleht. Ihr Rechtsanwalt hat leider nichts gemacht, außer einen unmotivierten Widerspruch zu schreiben. Jetzt liegt die Akte beim Sozialgericht und da liegt sie noch lange... . In der Zwischenzeit mußte sie Hartz IV beantragen und ihr Haus wird zwangsversteigert, sie hat vier Kinder! So kann es auch gehen.
Anne65am 16.03.2011 | 18:07
Ja, Danke. Wollen uns aber nicht zu früh freuen. An alle, die sich selbst helfen wollen:das BSG hat eine sehr gute Homepage mit Gutachten, Stellungnahmen und Urteilen, die rechtlichen Arbeitsanweisungen der DRV sind extrem hilfreich und den Rest findet man bei http://www.sindbad-mds.de/.
Klemensam 16.03.2011 | 17:18
Zitat von Anne65 anzeigen
Sieht wirklich so aus, als ob der Widerspruchsauschuss nicht eingeschaltet werden muss. Der med. Dienst kann also ihren Widerspruch aus medizinischer Sicht nachvollziehen und revidiert seine frühere Entscheidung der Ablehnung. Der "Herr Jurist " schaut da jetzt noch einmal drüber, wägt alles ab und entscheidet, ob er der Empfehlung des med. Dienstes folgt oder nicht. In den seltensten Fällen wird dann der " Herr Jurist " sein Veto einlegen. Warum auch ? Glückwunsch schon einmal vorab.
Sozialrechtleram 17.03.2011 | 00:19
Zitat von Klemens anzeigen
Hallo, habe gerade erfahren, daß die Akte nun beim Juristen der DRV vorliegt und dann zur Sachbearbeiterin zurück geht. Könnte sein, daß es nicht vor den Widerspruchsausschuß geht (hört sich erstmal so an, sonst würde die Akte doch in der Widerspruchsabteilung landen). Ich weiß, daß wir im Recht sind und eigentlich kann nicht abgelehnt werden, aber ein Restrisiko bleibt. Einen Anwalt brauchen wir nicht, habe meine BK 2108 im Widerspruch auch ohne Anwalt anerkannt bekommen, man muß sich nur juristisch gut auskennen. Meine Arbeitskollegin ist 3x an der HWS operiert worden und die EMR wurde abgeleht. Ihr Rechtsanwalt hat leider nichts gemacht, außer einen unmotivierten Widerspruch zu schreiben. Jetzt liegt die Akte beim Sozialgericht und da liegt sie noch lange... . In der Zwischenzeit mußte sie Hartz IV beantragen und ihr Haus wird zwangsversteigert, sie hat vier Kinder! So kann es auch gehen.
Sieht wirklich so aus, als ob der Widerspruchsauschuss nicht eingeschaltet werden muss. Der med. Dienst kann also ihren Widerspruch aus medizinischer Sicht nachvollziehen und revidiert seine frühere Entscheidung der Ablehnung. Der "Herr Jurist " schaut da jetzt noch einmal drüber, wägt alles ab und entscheidet, ob er der Empfehlung des med. Dienstes folgt oder nicht. In den seltensten Fällen wird dann der " Herr Jurist " sein Veto einlegen. Warum auch ? Glückwunsch schon einmal vorab.
Ein Jurist muß schon ziemlich dumm sein, wenn er der Feststellung seines von ihm beauftragten ärztlichen Gutachters nicht folgen will. Spätestens vom Vorsitzenden des SG wird er seine Inkompetenz in Fragen der Beurteilung medizinischer Sachverhalte bescheinigt bekommen.
Klemensam 17.03.2011 | 08:23
Zitat von Sozialrechtler anzeigen
Sieht wirklich so aus, als ob der Widerspruchsauschuss nicht eingeschaltet werden muss. Der med. Dienst kann also ihren Widerspruch aus medizinischer Sicht nachvollziehen und revidiert seine frühere Entscheidung der Ablehnung. Der "Herr Jurist " schaut da jetzt noch einmal drüber, wägt alles ab und entscheidet, ob er der Empfehlung des med. Dienstes folgt oder nicht. In den seltensten Fällen wird dann der " Herr Jurist " sein Veto einlegen. Warum auch ? Glückwunsch schon einmal vorab.
Ein Jurist muß schon ziemlich dumm sein, wenn er der Feststellung seines von ihm beauftragten ärztlichen Gutachters nicht folgen will. Spätestens vom Vorsitzenden des SG wird er seine Inkompetenz in Fragen der Beurteilung medizinischer Sachverhalte bescheinigt bekommen.
Es geht nicht um die medizinischen Gründe die der Jurist da noch einmal prüft oder bewertet, sondern NUR um rechtliche / juristische. z.b. ob die versicherungrechtlichen Bedingungen zum Bezug der EM-Rente auch wirklich gewährleistet sind , ob Fristen eingehalten wurden bzw. noch beachtet werden müssen und ähnliche rechtliche / juristische Dinge. Also ob aus diesen Gründen noch irgendetwas gegen die Zuerkennung spricht. Die med. Gründe die zur EM-Rente führten interessieren den Juristen gar nicht und darum wird er niemals aus med. Gründen gegen das med. Votum stimmen, sondern nur aus rechtlichen Gründen !
Sozialrechtleram 17.03.2011 | 13:36
Zitat von Klemens anzeigen
Sie werden mir bestimmt erklären können, warum die Juristen und Sachbearbeiter hinter medizischen Daten, Berichten etc. wie der Teufel hinter der armen Seele her sind, wenn die sich für die nicht interessieren.
Anne65am 17.03.2011 | 14:19
Also ich denke schon, daß nach der Sozialmed. Abteilung der Jurist zu prüfen hat, wie er anhand der verbliebenen Restleistungsfähigkeit einen ,, tollen" Verweisungsberuf (Kaugummiautomatenauffüller oder Kugelschreiberzusammenbauer .......) finden kann, um eine Rentenzahlung zu vermeiden. Denn diese Verweisungsberufe stehen ja in den rechtlichen Arbeitsanweisungen der DRV und damit ist es die Aufgabe des Juristen. Wenn man aber keinen Grund zur Áblehnung der Rentenzahlung findet, obliegt dem Juristen nur noch die Aufgabe, senen Stempel drunterzusetzen und den Rentenbeginn festzulegen.
...am 17.03.2011 | 14:21
Zitat von Sozialrechtler anzeigen
Die med. Gründe die zur EM-Rente führten interessieren den Juristen gar nicht und darum wird er niemals aus med. Gründen gegen das med. Votum stimmen, sondern nur aus rechtlichen Gründen !
Sie werden mir bestimmt erklären können, warum die Juristen und Sachbearbeiter hinter medizischen Daten, Berichten etc. wie der Teufel hinter der armen Seele her sind, wenn die sich für die nicht interessieren.
natürlich, um sie an die medizinische Abteilung / medizinischen Dienst weiterzuleiten...
Sozialrechtleram 17.03.2011 | 16:57
Sie werden mir bestimmt erklären können, warum die Juristen und Sachbearbeiter hinter medizischen Daten, Berichten etc. wie der Teufel hinter der armen Seele her sind, wenn die sich für die nicht interessieren.
natürlich, um sie an die medizinische Abteilung / medizinischen Dienst weiterzuleiten...
Schön, aber dann braucht er Sie nicht zu lesen. Das zieht natürlich die Frage nach sich, wieso die Akten med. Akten von der Verwaltung archiviert werden und nicht vom Arzt. Aber da wissen Sie bestimmt auch eine kluge Antwort.
...am 18.03.2011 | 09:23
Die med. Unterlagen liegen in einem Versiegelten Umschlag in der Verwaltungsakte. Es werden also keine 2 Archive benötigt und wenn sich die Sachbearbeitung an Recht und Gesetz hält und das Siegel nicht bricht unterliegt alles dem Datenschutz.
Elisabetham 18.03.2011 | 16:00
Auch Juristen prüfen die Schlüssigkeiten von med. Unterlagen. Ob sie dafür kompetent sind, steht auf einem ganz anderen Blättchen.
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