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Experten-Antwort

Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung: Welche Folgen?

von Wuschel22.08.2020 | 21:08
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Hallo allerseits, ist die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung der DRV für die Suche auf dem Arbeitsmarkt bindend? Wenn ja: Welche Folgen hat man zu fürchten, wenn man nur einen eigentlich "nicht leidensgerechten" Job findet? Mein Arzt meinte, wir sind freie Bürger in einem freien Land und können uns die Arbeit nach Belieben auswählen. Hingegen habe ich bei einem Bekannten erfahren, dass die Rentenversicherung ihm bei zwei Stellenangeboten einen Strich durch die Rechnung gemacht (also die Zustimmung versagt hat). Oder galt dies nur für die Zeit, in der er Übergangsgeld erhalten hat? Und kann man sonst (wenn man ohne Übergangsgeld-Bezug ist) jeden Job annehmen, den man überhaupt bekommen kann? Danke für Eure Auskunft!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Wuschel,

bei Ihrer Fragestellung vermischen sich Arbeits- und Sozialrecht. Ihr Arzt hat natürlich insoweit recht, dass Sie sich auf jeden Ihnen bietenden Arbeitsplatz bewerben und diesen auch annehmen können. Eine Zustimmungspflicht der Rentenversicherung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags gibt es nicht.

Sofern Sie Rente wegen Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, sind Sie (bei der vollen wie auch bei der teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung) mitteilungspflichtig, wenn Sie eine versicherte Beschäftigung aufnehmen wollen, denn Grundlage für den Rentenanspruch ist die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung. Arbeiten Sie regelmäßig in zeitlich höherem Umfang, als der sozialmedizinisch festgestellte Gesundheitszustand erlaubt, so wird der Rentenanspruch überprüft, denn der Anspruch besteht nur bei weiterem Vorliegen aller Voraussetzungen fort.

Beispiel: Sie sind voll erwerbsgemindert, d.h. täglich unter 3 Stunden leistungsfähig beurteilt worden und und nehmen eine Beschäftigung auf, bei der sie an fünf Tagen in der Woche 4,5 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten. Eine Beschäftigung in diesem Umfang steht einem vollen Rentenanspruch entgegen. Der Anspruch muss überprüft werden.

Erhalten Sie eine Rente wegen teilweisen Erwerbsminderung aufgrund von Berufsunfähigkeit, dann ist z.B. auch die Art der ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung.

Ich empfehle Ihnen ein Beratungsgespräch bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger. Um Ihnen konkret Auskunft zu erteilen, sind Angaben nötig, die der Vertraulichkeit bedürfen.

Freundliche Grüße!

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