Aus welchem Grund wird ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nach § 115 Abs. 6 SGB 6 nicht verzinst?
07.12.2009, 13:27
Experten-Antwort
Hallo Karla, nach § 115 Abs. 6 SGB VI besteht eine Hinweispflicht dem Versicherten gegenüber, wenn offensichtlich ist, dass ein Anspruch besteht. Der Hinweis erstreckt sich darauf, eine Leistung zu beantragen. Die Verzinsung von Ansprüchen auf Geldleistungen beginnt nach§ 44 Abs. 2 SGB I frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags. Daher wird es in den meisten Fällen nicht zu einer Verzinsung kommen.