Über die Versicherungspflicht einer /eines Beschäftigten nach den deutschen Rechtsvorschriften entscheidet auf deutscher Seite die zuständige Einzugsstelle, also Ihre bisherige Krankenkasse.
So wie Sie Ihren Fall schildern, sind Sie vermutlich NICHT im Rahmen einer sogenannten ENTSENDUNG für Ihren bisherigen Arbeitgeber zeitlich begrenzt im Ausland tätig. Ihr Beschäftigungsverhältnis mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber in Deutschland wird beendet. In diesem Fall unterliegen Sie nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften. Sie sind keine Beschäftigte Ihres bisherigen deutschen Arbeitgebers, so dass dieser auch keine Sozialversicherungsbeiträge für Sie nach deutschen Rechtsvorschriften zu zahlen hat.
Lediglich dann, wenn es sich um eine sogenannte Entsendung handelt, hat Ihr bisheriger Arbeitgeber für Sie weiterhin in Deutschland die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.