Hallo Stefanie,
in den bisherigen Beiträgen sind aus meiner Sicht bereits die zutreffenden Tipps und Hinweise gegeben. Mehr kann ich Ihnen mit den vorliegenden Informationen an dieser Stelle letztlich auch nicht sagen.
Hinweis:
Nicht nur hinsichtlich der Fragen zur Krankenversicherung ist Ihre gesetzliche Krankenkasse der richtige Ansprechpartner. Auch für die Frage der Beitragsabführung (zu allen Zweigen der Sozialversicherung) aus der Beschäftigung ist die jeweilige gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle zuständig (§ 28h SGB IV). Sie muss in Zweifelsfällen auch eine verbindliche Entscheidung zur Versicherungs- und Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund der vorliegenden abhängigen Beschäftigung treffen. Allerdings hat hier vorrangig der Arbeitgeber im Rahmen seiner Beitrags- und Meldepflichten die Verantwortung, dass die Beiträge und Meldungen in zutreffender weise abgeführt/abgegeben werden.