Sozialversicherungsbeitrag Student über 30 Jahre

von
Stefanie

Hallo zusammen!

Ich bin 31 Jahre Studentin und ab nächstem Monat habe ich die Möglichtkeit bei meinem Arbeitgeber 87 Stunden monatlich befristet bis Ende Januar zu machen. Das ergibt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden.
Allerdings ist es bei der Planung im Einzelhandel manchmal nicht so einfach, genau 20 Stunden die Woche einzuhalten. Jetzt ist meine Frage, wie genau das genommen wird. Ist es ein Problem, wenn ich in einer Woche 25 und in der nächsten dafür nur 15 mache, so dass ich im Monat nicht über die 87 Stunden komme oder wie wird das genau berechnet und gemeldet?
Macht mein Arbeitgeber das automatisch, dass er mir die Abgaben für die Sozialversicherungsbeiträge vom Gehalt abzieht oder muss ich das selber melden?

Und auch wenn es nicht ganz hierher passt: Wenn ich über die wöchentliche 20 Stunden-Regelung komme und höhere Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, was passiert dann mit meiner freiwilligen Krankenversicherung. Ist das dann auch davon betroffen?

Habe ich irgendwelche Angaben vergessen?

Vielen Dank im Voraus für Antworten :)

LG Steffi

von
Rentenprofi

Nach §58 Abs.1 Nr.4 des Sechsten Sozialgesetzbuches können Zeiten der Hochschulausbildung ab dem 17. Lebensjahr bis zu maximal 8 Jahren (96 Kalendermonate) angerechnet, wenn der schulische Aufwand mehr als 20 h pro Woche beträgt,. Anders gesagt der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung muss im Durchschnitt höher sein als der Zeitaufwand für eine Tätigkeit. Wie Sie sich die Zeiten einteilen, ist irrelevant.

Die Sozialversicherungsbeiträge behält der Arbeitgeber ein und leitet diese direkt an die Einzugstelle ab. Bezüglich der Krankenkasse besteht die Möglichkeit, dass Sie aufgrund der Beschäftigung pflichtversichert werden.

von
Stefanie

Das habe ich nicht so ganz verstanden.
Meine Hauptfrage war ja, ob es ein Problem ist, wenn meine wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden überschreitet. Die vertraglich festgelegte Arbeitszeit ist ja so passend gegeben, aber in der Realität kann es eben auch zu Überstunden kommen. Welchen Arbeitsaufwand ich zeitmäßig an meiner Uni ableiste, kann ja so nicht 100%ig belegt werden und spielt ja auch keine Rolle bei der Abrechnung meines Nebenjobs.
Ich möchte einfach nicht, dass es dazu kommt, dass ich Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss.

von
Rentenprofi

Es kann nicht passieren, dass Sie Sozialversicheurngsbeiträge nachzahlen müssen.

Die Beiträge richten sich nach dem erzielten Entgelt pro Monat, welches Ihr Arbeitgeber abrechnen muss. Da ist es unerhablich, ob er im Monat A 90 h abrechnet und dafür im Monat Z nur 70 h.

Das einzige, wo es Auswirkungen haben kann, ist auf die Anerkennung der Schulzeiten als Anrechnungszeit im Bereich der Rentenversicherung.

von
Rentenprofi

Es kann nicht passieren, dass Sie Sozialversicheurngsbeiträge nachzahlen müssen.

Die Beiträge richten sich nach dem erzielten Entgelt pro Monat, welches Ihr Arbeitgeber abrechnen muss. Da ist es unerhablich, ob er im Monat A 90 h abrechnet und dafür im Monat Z nur 70 h.

Das einzige, wo es Auswirkungen haben kann, ist auf die Anerkennung der Schulzeiten als Anrechnungszeit im Bereich der Rentenversicherung.

von
KSC

In Ihre Frage kann man vieles hineininterpretieren - was genau wollen Sie denn wissen?

1) Egal ob Sie wöchentlich 15, 20 oder 25 Stunden arbeiten ist dies - zumindest wenn der Mindestlohn beachtet wird - immer ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Somit meldet Sie der Arbeitgeber automatisch an und zieht ihnen die Sozialbeiträge auch automatisch vom Lohn ab.

2) Wenn es Ihnen um Ihre Krankenversicherung geht, fragen Sie doch besser bei der Krankenkasse nach. Das ist das Rentenforum nicht der richtige Ort. Bei der Kasse sagt man Ihnen ob eine Krankenversicherung als Arbeitnehmer Ihre freiwillige KV beeinflusst.

3) Oder geht es Ihnen darum wie und ob das Studium später bei der Rente angerechnet wird?
Nach heutigem Recht als unbewertete Anrechnungszeit, was aber nicht schlimm ist, weil Sie ja als Arbeitnehmer gleichzeitig Pflichtbeiträge haben.
Wie sich das bei der späteren Rente in 30 - 40 Jahren auswirkt, wollen Sie wohl nicht wirklich wissen, oder?

Wie sSie auch aus den Antworten bisher sehen, stochern wir alle im Nebel, weil Ihre Frage sehr viele Aspekte haben kann.

von
W*lfgang

Zitiert von: KSC
1) Egal ob Sie wöchentlich 15, 20 oder 25 Stunden arbeiten ist dies - zumindest wenn der Mindestlohn beachtet wird - immer ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Somit meldet Sie der Arbeitgeber automatisch an und zieht ihnen die Sozialbeiträge auch automatisch vom Lohn ab.
änzend:

bei bis zu 20 Std. nur RV - nicht aber KV/PV/AV:

Seite 20:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232696/publicationFile/54365/tipps_fuer_studenten.pdf

Genau deswegen wohl auch die Nachfrage von Stefanie. Salomonisch geantwortet: der Arbeitgeber meldet ja nicht die wchtl. Std.-Zahl. Zieht er nur die RV-Beiträge ab, ist alles iO :-) Richtig wäre es wohl, das mtl. zu sehen, und dann ist bei Überschreiten der 20-Std.-Regel versicherungspflichtiger Verdienst zu allen Zweigen der SV zu sehen ...wobei die freiwillige KV in diesen Monaten zugunsten der Pflicht-KV entfällt. Das lässt sich ja wohl hinbiegen, die Mehr- mit den Minderstunden 'passend' zu machen ...

Die DRV wird sich zu dieser Frage eher bedeckt halten, letztendlich muss der AG rechtskonform seinen Melde- und Abzugspflichten nachkommen!

Gruß
w.

Experten-Antwort

Hallo Stefanie,

in den bisherigen Beiträgen sind aus meiner Sicht bereits die zutreffenden Tipps und Hinweise gegeben. Mehr kann ich Ihnen mit den vorliegenden Informationen an dieser Stelle letztlich auch nicht sagen.

Hinweis:

Nicht nur hinsichtlich der Fragen zur Krankenversicherung ist Ihre gesetzliche Krankenkasse der richtige Ansprechpartner. Auch für die Frage der Beitragsabführung (zu allen Zweigen der Sozialversicherung) aus der Beschäftigung ist die jeweilige gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle zuständig (§ 28h SGB IV). Sie muss in Zweifelsfällen auch eine verbindliche Entscheidung zur Versicherungs- und Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund der vorliegenden abhängigen Beschäftigung treffen. Allerdings hat hier vorrangig der Arbeitgeber im Rahmen seiner Beitrags- und Meldepflichten die Verantwortung, dass die Beiträge und Meldungen in zutreffender weise abgeführt/abgegeben werden.

[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 23.09.2016, 07:55 Uhr]

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