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Sozialversicherungspflicht bei Abfindungen

von Rainer28.05.2007 | 17:54
2031 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich stehe vor der Entscheidung, einen Aufhebungsvertrag wegen Wegfall meines Arbeitsplatzes zu unterschreiben. Im Aufhebungsvertrag wird eine Abfindung als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust vereinbart. Die Auszahlung des Abfindungsbetrages ist in Form eines Auszahlplanes für den Zeitraum von 2008 bis 2013 vorgesehen. Sind diese Zahlungen sozialversicherungspflichtig? Wie sieht dies aus, wenn während der Laufzeit des Auszahlplanes eine neue Beschäftigung aufgenommen wird? Besten Dank im Voraus

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo, Rainer,

Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und unterliegen daher nicht der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege,- Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Es ist zutreffend, dass eine Abfindung nach Beendigung der Altersteilzeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

5 Antworten

Schiko.am 28.05.2007 | 19:25
Wissen tue ich es nicht. Kann mir aber vorstellen die monatlichen bemessungsgrenzen sind der maßstab für die beitragsabführung bei verrechnung von abfindungen. Diese sind monatlich: 5.250 in der rentenversicherung und 3.562,50 kranken/pflegever- sicherung. MfG.
bekissam 28.05.2007 | 20:29
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/… : Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Sofern es sich um die Abgeltung vertraglicher Ansprüche handelt, die bis zum Zeitpunkt der Auflösung erlangt wurden, oder um Ausgleichszahlungen wegen Verringerung der Arbeitszeit, der Umsetzung in einen anderen Betriebsteil oder auf einen schlechter bezahlten bzw. geringer qualifizierten Arbeitsplatz oder wegen Rückführung auf die tarifliche Einstufung bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, unterliegen diese der Beitragspflicht. Individuelle Auskünfte erteilt die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Versuchen Sie es ggf. auch unter http://www.aok-business.de/ (Balken "Expertenforum" anklicken).
m.h.am 29.05.2007 | 08:48
hallo rainer, versicherungspflicht besteht auf jeden fall für die kranken- und pflegeversicherung.renten-und arbeitslosenversicherung hängt von ihrer pers.lage ( auf jeden fall erfragen )ab.sehr wichtig ist auch, bei dem zust.finanzamt nachfragen wg.der fünftel regelung. m.f.g. m.h.
Schiko.am 29.05.2007 | 10:02
Sicher gut von ihnen gemeint der hinweis auf die fünftelregelung für die steuerberechnung. Wollte darauf nicht eingehen nachdem dies nicht angesprochen wurde. Habe im leben gelernt, zuviel actionismuss? kann schädlich ausgelegt werden. War noch zu DM. zeiten mit einer ablösungssumme von 80.000 für eine meiner töchter damit befasst. Erinnere mich ganz genau, um steuer zu sparen sollten ja im gleichen jahr für einen teilbetrag steuerbegünstige geldanlagen erfolgen. Dies war auch der grund, warum sich meine tochter vor auszahlung der summe nach der anfallenden steuerlast erkundigte. Der beamte erklärte, dies können wir aus zeitmangel im vorfeld nicht ausrechnen, einzelheiten können sie ja aus dem steuerbescheid anfang januar ersehen. Es liegt mir fern, auf den beamten einzudreschen, gibt mir aber die gelegenheit, so hoffe ich, einigen experten zu beweisen, dauernde hinweise“Fragen sie beim Finanzamt nach“ sind in der regel über- flüssig wie ein kropf.. Habe meiner tochter so in etwa die zusätzliche steuer errechnet. Allerdings, zu dieser zeit konnten noch ca. 18.000 DM. steuer- befreit abgesetzt werden. Mit freundlichen Grüßen. .
Wolfam 30.05.2007 | 19:31
Hallo Experte, Wenn ich Ihre letzte Antwort richtig verstehe brauch ich von meiner Abfindung die ich nach beendigung meiner Altersteilzeit bekomme keine Versicherungsbeiträge bezahlen.
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