Sozialversicherungspflicht eines ehemaligen Firmeninhabers

von
Ex-Selbständiger

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein ehemaliger Einzelunternehmer (Vater) hat den Betrieb an sein Kind (Sohn) im Rahmen der Erbauseinandersetzung gegen Leibrente übertragen.

Nun möchte der ehemalige Firmeninhaber in der Firma seines Sohnes aushelfen. Hierfür soll ein Entgelt als Anerkennung usw. gezahlt werden.

Der Vater hilft in seiner "alten" Firma also jetzt aus, macht dieselben Tätigkeiten wie vorher auch, geht dem Sohn somit zur Hand.

Meiner Meinung nach, könnte der Vater als NICHT sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer in der Firma des Sohnes behandelt werden .

Wie sehen Sie die Erfolgschancen ?

MfG

von
???

Es stellen sich 2 Fragen:
Erhält der Vater bereits eine Altersrente?
Wie hoch ist das Entgelt (400,-€-Grenze)?

von
Ex-Selbständiger

Hallo,

der Vater ist über 65 Jahre alt, erhält eine (geringe) gesetzliche Rente sowie eine (kleine) Rente aus einem Versorgungswerk.

Das "Entgelt" wird schon über 400 Euro liegen, Tendenz ca. zwischen 2.000 und 4.000 Euro mtl.

Experten-Antwort

Wenn der Vater die Regelaltersrente bezieht (da über 65) ist er danach sowieso sozialversicherungsfrei.

von
Ex-Selbständiger

Hallo,

dies ist korrekt.

Es fallen keine ARBEITNEHMER-Anteile an.

JEDOCH fallen weiterhin die vollen ARBEITGEBER-Anteile an!

Daher die Frage: Ist der "Arbeitnehmer" als nicht sozialversicherungspflichtig evtl. anzusehen ?

von
???

Die Frage ist wohl, ob Ihr Vater als Arbeitnehmer anzusehen ist. Bei einem Lohn in der von Ihnen genannten Größenordnung ist das schon der Fall. Welche Arbeit er macht, ist unerheblich. Kein Arbeitsverhältnis würde bestehen bei einer "familienhafte Mithilfe". Da darf aber höchstens ein Taschengeld gezahlt werden.

von
Ex-Selbständiger

Zitiert von: ???

Die Frage ist wohl, ob Ihr Vater als Arbeitnehmer anzusehen ist. Bei einem Lohn in der von Ihnen genannten Größenordnung ist das schon der Fall. Welche Arbeit er macht, ist unerheblich. Kein Arbeitsverhältnis würde bestehen bei einer "familienhafte Mithilfe". Da darf aber höchstens ein Taschengeld gezahlt werden.

Warum könnte ein Arbeitnehmer nicht sozialvers.frei sein, wenn er

1. nicht weisungsgebunden ist
2. kommen und gehen kann wann er will
3. usw usw

Es wäre quasi die umgekehrten Merkmale der Scheinselbständigkeit.

von
.

Zitiert von: Ex-Selbständiger

Zitiert von: ???

Die Frage ist wohl, ob Ihr Vater als Arbeitnehmer anzusehen ist. Bei einem Lohn in der von Ihnen genannten Größenordnung ist das schon der Fall. Welche Arbeit er macht, ist unerheblich. Kein Arbeitsverhältnis würde bestehen bei einer "familienhafte Mithilfe". Da darf aber höchstens ein Taschengeld gezahlt werden.

Warum könnte ein Arbeitnehmer nicht sozialvers.frei sein, wenn er

1. nicht weisungsgebunden ist
2. kommen und gehen kann wann er will
3. usw usw

Es wäre quasi die umgekehrten Merkmale der Scheinselbständigkeit.

Eine abschließende Betrachtung werden Sie hier nicht bekommen, weil diese Entscheidung von noch einigen anderen Faktoren abhängig ist.

Zur endgültigen Klärung bitte einen Antrag auf Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen.

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