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Zur Moderatoren-Antwort springenVor Beantwortung dieser Frage müssen wir darauf hinweisen, dass unsere Stellungnahme nur unverbindlichen Charakter haben kann. Sofern Sie die Frage verbindlich klären lassen wollen, bitten wir, die Sache der zuständigen Krankenkasse zur Entscheidung vorzulegen. Diese stellt nach Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen und Einholung einer Stellungnahme des zuständigen RV-Trägers Ihren Status als Beschäftigten oder Selbständigen fest (vgl. § 28h Abs.2 SGB IV).
Bei der Beurteilung solcher Sachverhalte stellt aber die Rechtssprechung regelmäßig auf den beherrschenden Einfluß des Geschäftsführers auf die Geschicke der GmbH ab, in der die Tätigkeit ausgeübt wird. So hat es im Falle einer Tätigkeit bei einer GmbH& Co KG entschieden, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt, wenn der mitarbeitende Gesellschafter nach der Kapitalbeteiligung an der GmbH und nach den Rechten der GmbH an der KG einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der KG hat (vgl. BSG vom 22.03.84, Az.: 7 RAr 70/82). M. E. können diese Grundsätze aus diesem Urteil durchaus auf Ihren Fall übertragen werden. Ein Beschäftigungsverhältnis wäre dann zu verneinen.
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