Grundsätzlich gilt:
Abfindungen, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt werden, sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB 4. Eine Abfindung, die nach Beginn der Altersrente gezahlt wird, hat keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.
Dabei gilt es aber, die Besonderheiten der Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber zu beachten. Um sicher zu gehen, sollten Sie eine Auskunft beim zuständigen Versicherungsträger einholen.