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Experten-Antwort

sozialversicherungspflicht-Sofortmeldung- Wieviel Zeit darf sich der Arbeitgeber bzw. im Anschluß die Krankenkasse nehmen, um die Daten des Beschäftigten einzupflegen ?

von Sanniloo31.03.2012 | 23:34
1971 Ansichten
2 Antworten

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Bitte um Hilfe !!! (bzw. Bestätigung) Sozialversicherungspflichtig beschäftigt in der Reinigungsbranche (Sofortmeldepflichtig ?). Die Krankenkasse sagt, dass der Arbeitgeber 6-8 Wochen Zeit habe, die Arbeitnehmerdaten zu melden. Meine Frage : Wenn es sich um eine Arbeit handelt (bei Geäuderreinigungsfirma als Reinigungskraft in Privathaushalten), die Sofortmeldungspflichtig ist, wieviel Zeit darf sich dann die Krankenkasse nehmen , um die Arbeitnehmerdaten einzupflegen? Andersherum: Kann es angehen , dass ein Arbeitnehmer 8 Wochen nach Arbeitsaufnahme im Computer der Krankenkasse zwar noch nicht als versicherungspflichtig angemeldet geführt wird, aber die Daten (Sofortmeldung) bei einem Sachbearbeiter auf dem Schreibtisch "Schlummern" ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzugeben, sind alle Arbeitgeber betroffen, die u.a. im Wirtschaftsbereich des Gebäudereinigungsgewerbes tätig sind.

Die Sofortmeldung wird in das bestehende DEÜV-Meldeverfahren integriert. Hierfür wurde der Meldegrund „20“ (Sofortmeldung) eingeführt.

Die Sofortmeldung kann wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung aus den Entgeltabrechnungsprogrammen abgegeben werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Sofortmeldung über die Ausfüllhilfe „sv.net“ abzugeben. Diese Ausfüllhilfe kann Tag und Nacht kostenlos genutzt werden und ist im Internet abrufbar: www.itsg.de

Anders als die übrigen Meldungen wird die Sofortmeldung unmittelbar an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) übermittelt.

Ein Ersatz der Sofortmeldung durch eine schriftliche Anzeige per Brief, Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig.

Für Einzelfallentscheidungen, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, ist die Zuständigkeit der Einzugsstelle gegeben. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.

Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung ist in § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV geregelt.

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1 Antworten

Sannilooam 02.04.2012 | 18:39
Vielen Dank ! Zum besseren Verständnis nochmal eine Nachfrage: Wenn die Sofortmeldung erfolgt sein sollte, kann ich dann als Arbeitnehmer per Telefonat von der zuständigen Krankenkasse erfahren, ob eine Anmeldung erfolgt ist ? 0der darf die Krankenkasse sich dann -nach einer Sofortmeldung durch den Arbeitgeber an die DSRV - noch 8 Wochen Zeit nehmen, um die Daten des Arbeitnehmers einzupflegen ? !
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