Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzugeben, sind alle Arbeitgeber betroffen, die u.a. im Wirtschaftsbereich des Gebäudereinigungsgewerbes tätig sind.
Die Sofortmeldung wird in das bestehende DEÜV-Meldeverfahren integriert. Hierfür wurde der Meldegrund „20“ (Sofortmeldung) eingeführt.
Die Sofortmeldung kann wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung aus den Entgeltabrechnungsprogrammen abgegeben werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Sofortmeldung über die Ausfüllhilfe „sv.net“ abzugeben. Diese Ausfüllhilfe kann Tag und Nacht kostenlos genutzt werden und ist im Internet abrufbar: www.itsg.de
Anders als die übrigen Meldungen wird die Sofortmeldung unmittelbar an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) übermittelt.
Ein Ersatz der Sofortmeldung durch eine schriftliche Anzeige per Brief, Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig.
Für Einzelfallentscheidungen, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, ist die Zuständigkeit der Einzugsstelle gegeben. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.
Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung ist in § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV geregelt.