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Experten-Antwort

Sozialversicherungspflicht Studienbeiträge

von Stephanie27.03.2018 | 21:49
572 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, im Rahmen eines dualen Studiums werden die Studiengebühren vom Arbeitgeber and die Hochschule als Kostenschuldner während des Zeit des Ausbildungsvertrages überwiesen. Nach diversen Unterlagen besteht ein eigenes betriebliches Interesse, damit müssten die Studienbeiträge sozialversicherungsfrei sein. Der Steuerberater des Arbeitgebers sieht das anders. Wir haben Rückfrage gestellt bei dem Finanzamt, das uns an die Krankenkasse verwiesen hat, Rückfrage bei der Krankenkasse ist erfolgt, diese hat uns an die Rentenversicherung verwiesen. Die Rentenversicherung hat ans Finanzamt verwiesen, dort sollte geklärt werden, ob die Studiengebühren Arbeitslohn im steuerlichen Sinn sind. Die Rückfrage beim Finanzamt ergab, das dieses keine "Einzelberatung" erteilt. Wie kann man den Sachverhalt WÄHREND der Ausbildung klären, wenn der Steuerberater des Arbeitgebers nicht die Unterlagen zur (erneuten) Prüfung annimmt? Und noch eine Frage: da man bis zu 4 Jahre Zeit hat für den Antrag auf Erstattung... könnte man NACH der Ausbildung ALLEINE den Antrag auf Erstattung stellen, ohne dass man dann erneut Kontakt zum Steuerberater des Arbeitgebers hat (WÄHREND der Ausbildung müsste dieser den Antrag auf Erstattung mit unterschreiben, das wird verweigert)?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stephanie,

bitte entschuldigen Sie die späte Reaktion auf Ihre Anfrage, die ich auch leider immer noch nicht abschließend beantworten kann.

Hinsichtlich der Frage, ob die Studienbeiträge ggf. versicherungspflichtiges Entgelt darstellen bzw. wie man dies ggf. kurzfristig prüfen lassen kann, will ich nochmal mit einem Kollegen Rücksprache halten, der aber leider erst am Dienstag wieder im Dienst ist. Ich würde dann nochmal auf Ihre Frage zurückkommen.

Zur Beitragserstattung:

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass es sich nicht um versicherungspflichtiges Entgelt gehandelt hat und somit zu Unrecht Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, muss eine entsprechende Korrekturmeldung durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser hat darüber hinaus natürlich ggf. ebenfalls zu Unrecht Beitragsanteile getragen und damit ein berechtigtes Interesse an einer Erstattung. Das von W*lfgang genannte Formular ist tatsächlich vom Arbeitgeber auszufüllen, der damit die Korrektur meldet und die Beitragserstattung beantragt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stephanie,

die Antwort von Uni kann ich bestätigen.

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5 Antworten

W*lfgangam 27.03.2018 | 22:07
Hallo Stephanie, kein Problem, den erforderlichen Vordruck finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/5_Serv… Eine Einbindung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, den Antrag können Sie alleine an Ihre Krankenkasse stellen - die wird möglicherweise 'komisch' reagieren. Dann durchhalten und dagegen halten, ggf. Ihr örtliches Versicherungsamt einschalten, das ist grundsätzlich auch in diesem Sozialversicherungsbereich nicht ahnungslos/kann weiter helfen. Gruß w.
Stephanie Johnam 28.03.2018 | 15:23
Vielen Dank !!
Osteram 28.03.2018 | 16:28
Wieso plötzlich Stephanie John???????
Uniam 29.03.2018 | 14:17
Die Studiengebühren sind nicht beitrags- und lohnsteuerpflichtig, wenn der Arbeitgeber als Schuldner die Studiengebühren übernimmt bzw. wenn der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist, aber der Arbeitgeber die Kostenübernahme vorab schriftlich zugesagt hat und eine Rückzahlungsklausel vereinbart ist. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SvEV, BMF-Schreiben vom 13.04.2012 IV C 5 S 2332/07/0001
W*lfgangam 03.04.2018 | 18:40
Hallo Experte/in, wäre es angemessen, Ihre Aussage als halben 'Quatsch' zu bezeichnen? ;-) Auszug: "Hinweis: Die Beantwortung der Fragen ist zur Prüfung des Erstattungsanspruchs erforderlich (§ 28o SGB IV, § 98 SGB X); der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können GETRENNT Erstattungsanträge einreichen." Der AG ist aus Sicht AN völlig außen vor, wenn dem AN zu Unrecht Beiträge abgezogen worden sind und er seinen Rückforderungsanspruch durchsetzen will. Gruß w.
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