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Sozialversicherungspflicht von Urheber-Tantiemen

von Chris16.06.2008 | 10:04
2416 Ansichten
4 Antworten

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Sind Vergütungsansprüche, die aus einer abhängig beschäftigten kompositorischen Tätigkeit (Musik für Film) entstehen (Tantiemen), sozialversicherungspflichtig? Die Ansprüche entstehen zusätzlich zum Festgehalt und werden jährlich von der GEMA ausgeschüttet. LG Chris

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Das kommt darauf an... ;-)

Eigentlich sind sämtliche Zusatzleistungen, die im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden, auch Arbeitsentgelt (und damit sv-pflichtig), es sei denn sie sind steuerfrei.

Bei bestimmten Wiederholungshonoraren aus künstlerischer Tätigkeit gibt es aber eine Rechtsprechung des BSG, welche die Arbeitsentgelteigenschaft ausschließt. Ich zitiere Ihnen mal einen Auszug aus einem internen Rundschreiben der Rentenversicherung (von ende 2007), in dem die Fallgruppen erläutert sind. Vielleicht können Sie Ihre Fallgestaltung hier zuordnen:

"Mit dem o. g. Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Wiederho-lungshonorare und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hör-funk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, keinen Arbeitslohn darstellen. Das Gericht führt aus, dass die zustehenden Erstvergütungen einerseits sowie die Wiederholungsvergütungen bzw. Erlösbeteiligungen andererseits auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhen. Während sich in dem zu entscheidenden Fall die Erstvergütung auf die arbeitsvertraglich vereinbar-te Tätigkeit, die zur unmittelbaren Produktion eines Werkes (hier verbunden mit dem Recht der Erstverwertung) führte, bezieht, liegen dem Vergü-tungsanspruch bezüglich der Wiederholungsvergütungen bzw. Erlösbeteili-gungen - im Austauschverhältnis - in der Person des ausübenden Künstlers entstandene, originäre urheberrechtliche Schutzrechte zugrunde (§§ 73 ff. UrhG).

Dieser Anspruch beziehe sich auf die gestattete Nutzung bzw. Verwertung des geschaffenen Arbeitsergebnisses durch seinen Arbeitgeber; es hande-le sich daher bei der diesbezüglichen Vergütung nicht um Arbeitsentgelt, sondern um Nutzungsentgelt. Eine irgendwie geartete zusätzliche Arbeits-leistung würde damit nicht abgegolten. Nach Auffassung der Rentenversicherung kann in Anbetracht dieser Rechtsprechung - entgegen der bisherigen Auffassung (vgl. o. a. Rund-schreiben) - nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV vorliegt.

Vielmehr ist zwischen folgenden zwei Fallgestaltungen zu differenzieren:

Bezieht sich die Zahlung auf eine Verwertung, die für die originäre Auswertung des Arbeitsergebnisses durch den Arbeitgeber benötigt wird und somit dem unmittelbaren Zweck des Arbeitgebers dient, sind diese der Einkunftsart zuzuordnen, zu der das Ersthonorar gehört. Das gleiche gilt für weiterreichende, zum Zeitpunkt der Honorarzah-lung vertraglich abgegoltene Leistungsschutzrechte. Bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung würde es sich in diesen Fällen um Ar-beitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV handeln.

Bei Zahlungen für Leistungsschutzrechte, die sich nicht aus dem un-mittelbaren betrieblichen Zweck ergeben und die nicht bereits zum Zeitpunkt der Honorarzahlung vertraglich abgegolten wurden, handelt es sich dagegen nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, weil die Zuwendung für diese Leistungsschutzrechte nicht als Gegen-leistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft zu werten sind.

Im Rahmen der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.04.2007 haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit der Auffassung der Rentenversicherung angeschlossen."

Hier noch das Aktenzeichen des Urteils zum Nachlesen: 26.07.2006 - VI R 49/02

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Chris,

abschließend bewerten läßt sich die von Ihnen dargestellte Fallgestaltung im Rahmen dieses Forums leider nicht. Unter Berücksichtigung Ihrer Beschreibung würde ich aber tendenziell eher zur ersten der beiden im Expertenbeitrag vom 16.06.2008, 12:23 Uhr dargestellten Beurteilungen neigen: "Bezieht sich die Zahlung auf eine Verwertung, die für die originäre Auswertung des Arbeitsergebnisses durch den Arbeitgeber benötigt wird und somit dem unmittelbaren Zweck des Arbeitgebers dient, sind diese der Einkunftsart zuzuordnen, zu der das Ersthonorar gehört. Das gleiche gilt für weiterreichende, zum Zeitpunkt der Honorarzahlung vertraglich abgegoltene Leistungsschutzrechte. Bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung würde es sich in diesen Fällen um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV handeln." Die Folge wäre, dass für die angesprochenen Tantiemen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen wären.

Da der Rentenversicherungsträger außerhalb einer Betriebsprüfung aufgrund § 28h Abs. 2 SGB IV allerdings keine Entscheidung zur Beitragspflicht von Arbeitsentgelten treffen darf, empfehle ich Ihnen - um Rechtssicherheit zu erlangen - sich direkt an die zuständige Einzugsstelle (= gesetzliche Krankenkasse, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzieht) zu wenden. Diese sollte dann eine verbindliche Entscheidung treffen, auf die sich im Zweifel berufen können.

2 Antworten

betriebsprüferam 16.06.2008 | 11:55
Wo sind Sie denn abhängig beschäftigt?
chrisam 16.06.2008 | 14:07
Danke für ihre Beiträge. Folgender Fall stellt sich dar. Ich bin mir nicht im Klaren, wie er eingeordnet werden kann: Die Beschäftigung würde bei einem Produktionsunternehmen für Filmmusik erfolgen, die Werke nicht direkt verwertet, sondern im Auftrag einem Filmproduktionsunternehmen und indirekt eines Senders produziert. Die Tätigkeit wäre überwiegend tontechnischer Natur. Nur ein Teil der Arbeitszeit würde auf die kompositorische Tätigkeit entfallen aus der Vergütungsansprüche (GEMA-Tantiemen) entstehen können Desweiteren wäre ein Teil der Arbeit die eines ausübenden Musikers (GVL-Ansprüche).
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