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Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Scheinselbstständigkeit

von Marc08.02.2008 | 09:42
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6 Antworten

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Vielleicht gibt es hier Experten die mir zu folgendem Sachverhalt Auskunft geben können. Die Clearingstelle stellt nach 5 Jahren der "Scheinselbstständigkeit" eine abhängige Beschäftigung fest und daraus ergibt sich dem Grunde nach eine Versicherungsplicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. So wie es allgemeiner Tenor ist, ergeben sich daraus folgende Sozialversicherungsrechtliche Folgen: Der bisherige Auftraggeber hat nunmehr als Arbeitgeber die üblichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-anteile zur Sozialversicherung an die gesetzlichen Krankenkassen abzuführen und den Arbeitnehmer dort als solchen anzumelden. Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht richtet sich nach der jewei-ligen Versicherungssituation (unter anderem Höhe des Einkommens, aktuelle Beitragsbemessungs-grenze). Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber unter Umständen die Sozialversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre nachzahlen muss, er von dem Arbeitnehmer aber nur drei Monate lang einen Teil des Gehaltes einbehalten darf. Abweichende Regressregelungen zwischen den Parteien sind unwirksam! Interessant ist dabei der letzte Abschnitt den ich gerne näher erklärt hätte. Wenn ich es richtig verstehe ist der ehemalige "Auftraggeber" des Scheinselbständigen dann auch rückwirkend sozialversicherungsrechtlich dessen Arbeitgeber, mit allen Pflichten. Demnach müsste er den Arbeitnehmer und Arbeitgeber Anteil für 4 Jahre nachzahlen, da er die Arbeitnehmer Anteile nicht einbehalten hat. Welchen Betrag kann der "Auftraggeber" der jetzt Arbeitgeber ist in den folgenden 3 Monaten einbehalten?

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn der AN nicht schuldhaft war darf der AG in den nächsten 3 Monaten nichts einbehalten, sondern lediglich die normalen Beiträge.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

JA!

4 Antworten

Marcam 08.02.2008 | 11:36
Danke für die schnelle Antwort. Liege ich mit meiner Vermutung richtig, dass der Arbeitgeber rückwirkend ab Aufnahme der Tätigkeit für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge inklusive Arbeitnehmeranteil haftet? Zwangläufig müsste er dann rückwirkend für 4 Jahre alle Sozialversicherungsabgaben (Arbeitgeber - und Arbeitnehmeranteil) abführen.
Marcam 08.02.2008 | 16:05
Vielen Dank für die Antwort. Da ich noch von einem Anwalt Auskunft erhalten habe, möchte ich dessen Antwort auch noch der Vollständigkeit halber für andere Ratsuchende einstellen. Die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge sind als Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber (Ihr bisheriger Auftraggeber) allein zu tragen. (§ 28 d SGB 4) Den auf den Arbeitnehmer (bisher Auftragnehmer) entfallenden Teil kann er nur für 3 Monate rückwirkend von diesem zurückfordern. (§ 28g SGB 4) Ganz bitter für den Auftraggeber, gut für den "Scheinselbstständigen" und die Sozialversicherungs Träger.
Marcam 08.02.2008 | 22:09
Völlig richtig! Ihre Meinung kann ich da nur unterstreichen!! Es wäre aber für Ratsuchende und Menschen die in die Scheinselbstständigkeit gedrängt und ausgenutzt werden hilfreich, solche Infos auch mit dem Antrag zur Statusfeststellung zu bekommen. Ich durchlaufe gerade diese und war mir die ganze Zeit nicht sicher wo ich das Kreuz für den Versicherungsbeginn machen soll. Jetzt ist mir klar wo das Ding hingehört und wer die Zeche für solche wiederlichen Beschäftigungsmethoden zahlen muss.
bekissam 08.02.2008 | 21:18
Ich kann mich der Meinung, dass es bitter für den Auftraggeber ist, nicht so recht anschließen. Immerhin haben zahlreiche Wettbewerber vermutlich die Kosten für die Sozialversicherung der Arbeitnehmer bereits seit Jahren gehabt. Wer redet da von "bitter"? Vielmehr kann man nur begrüßen, dass derartiges rechtswidriges wettbewerbsverzerrendes Verhalten Einzelner auch mit einer Art von "Strafbeitrag" sanktioniert wird und nicht der Arbeitnehmer erhebliche Beträge nachträglich aufwenden muss. Vermutlich hat das "Schlitzohr" anderweitig dennoch gespart, z. B. beim Urlaubsanspruch oder Krankengeld.
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