Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenSehr geehrter Rainer,
Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld (Leistungsbezug ab 01.01.1998) für Zeiten nach dem vollendeten 25. Lebensjahr und einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 gelten als (vollwertige) Beitragszeit nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI (wenn im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt Versicherungspflicht bestand). Als Anrechnungszeit werden diese Zeiten nicht berücksichtigt.
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld (Leistungsbezug ab 01.01.1998; mit Versicherungspflicht) für Zeiten nach dem vollendeten 25. Lebensjahr und einem Rentebeginn ab 01.01.2002 gelten ebenfalls als (vollwertige) Beitragszeit nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI (wenn im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt Versicherungspflicht bestand). Eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit erfolgt nicht.
Mit freundlichen Grüßen
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