Ihre Rechnung ist richtig.
Die Anhebung der Altersgrenze für die Bestimmung des Zugangsfaktors erfolgt bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in den Jahren von 2012 bis 2023 zeitgleich und in den gleichen Stufen wie bei der Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dabei werden die Altersgrenzen bis 2018 jährlich um einen Monat angehoben und ab 2019 um 2 Monate.
Im Einzelfall kann bei Vorliegenden einer Schwerbehinderung anstatt der Erwerbsminderungsrente eventuell eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit geringeren Abschlägen in Anspruch genommen werden.