Hallo Rentenanwärter,
„Arbeitslos ohne Leistungsbezug“ ist dann eine Anrechnungszeit und auf die Wartezeit anrechenbar, wenn Sie weiter der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und Leistungen nur mangels Bedürftigkeit oder anderer Ansprüche nicht gezahlt werden. Eine Höchstdauer dieser Anrechnungszeit gibt es nicht.
Der Bezug von Elterngeld ist grundsätzlich keine rentenrechtliche Zeit und zählt nicht für die Wartezeit, es sei denn, für Sie werden für diese Zeit Kindererziehungszeiten (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes) angerechnet. Während dieser Zeit gelten Pflichtbeiträge als gezahlt. Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Die Anerkennung Kindererziehungszeit muss bei der Rentenversicherung beantragt werden.