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Experten-Antwort

Starke aktuelle Verdiensteinbussen: wie Wechsel zu einkommensabhängigen Beiträgen

von 202017.01.2020 | 15:57
132 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebes Expertenteam, ich bin in meiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig (nur 1 Arbeitgeber im NichtEU-Ausland) und außerdem in Teilzeit angestellt. 2019 hatte ich deutlich weniger Einkommen aus meiner Selbständigen Tätigkeit als im Jahr davor. Im laufenden Jahr wird dieses Einkommen aller voraussicht nach nochmals sehr viel tiefer liegen. Für beide Jahre habe ich noch keine Einkommensteurerklärung vorliegen. Hierzu 2 Fragen: 1. kann ich über eine "Härtefall-Klausel" eine zügige Beitragsreduzierung auch ohne die Steuererklärung erreichen? 2. kann ich im Fall, dass mein Einkommen in einem der zukünfitgen Jahre wieder deutlich ansteigen sollte, zum Regelbeitrag zurückkehren? Besten Dank für Ihre Hilfe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo 2020!

1. Sofern Sie derzeit einkommensgerechte Beiträge zahlen, berechnet sich der Beitrag aus dem Arbeitseinkommen des letzten Einkommensteuerbescheids. Wenn nun Ihr laufendes Arbeitseinkommen mindestens 30 % niedriger ist, können auf Antrag ab dem Folgemonat der Antragstellung die Beiträge aus diesem niedrigeren Arbeitseinkommen berechnet werden. Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen, zum Beispiel eine Bescheinigung Ihres Steuerberaters, nachzuweisen.

2. Ein Wechsel zum Regelbeitrag ist jederzeit auf Antrag ab dem Folgemonat der Antragstellung möglich.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

****am 18.01.2020 | 11:27
Hallo 2020, stell so schnell wie möglich bei deiner RV den Antrag auf Zahlung einkommensgerechter Beiträge oder den halben Regelbeitrag, je nach dem was für Dich günstiger ist, denn der geringere Beitrag kann erst ab Folgemonat nach Antragstellung gezahlt werden und nicht rückwirkend. Da Du für das laufende Arbeitseinkommen noch keinen Einkommensteuerbescheid vorliegen hast, haben selbständig Tätige dieses Arbeitseinkommen durch geeignete Unterlagen zu belegen. Das laufende Arbeitseinkommen ist auf Jahresbasis zu berechnen. Folgende Unterlagen kommen - unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorschriften - dafür in Betracht: Bescheinigungen des Steuerberaters über das laufende Arbeitseinkommen des gesamten Veranlagungsjahres. Bescheinigungen (beziehungsweise Bescheide) des Finanzamtes über Minderung oder Wegfall der Steuervorauszahlungen. Aus diesen Unterlagen geht bereits das „geschätzte“ Arbeitseinkommen des laufenden Veranlagungsjahres hervor. Geänderte Gesellschafterverträge bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer (hier: geänderte Geschäftsführervergütung). Eigene gewissenhafte Schätzungen des Arbeitseinkommens durch den selbständig Tätigen, die gegebenenfalls durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel betriebswirtschaftliche Auswertungen) zu belegen sind. Sollte sich später Dein Gewinn wieder erhöhen kannst Du wieder die Zahlung des Regelbeitrags beantragen. Ausführliche Infos findest Du hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Noch einen schönes WE
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