Hallo Angie,
ob ein Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung (und falls ja wie lange) besteht, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Sie sollten sich diesbezüglich mit Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.
Ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht frühestens mit Antritt der Maßnahme. Um überprüfen zu können, ab wann ggf. ein Anspruch auf Übergangsgeld in welcher Höhe besteht, benötigt die Rentenversicherung weitere Angaben auf den dafür vorgesehenen Formularen. Diese haben Sie in der Regel mit dem Bewilligungsbescheid der Reha erhalten. Haben Sie die Formulare G0510, GG0512, G0513, G0514, G0515 und G0518 nicht zusammen mit dem Bewilligungsbescheid erhalten, wenden Sie sich diesbezüglich direkt an die zuständige Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers.
Für Sie wichtig ist das Formular G0512. Darüber hinaus finden Sie auf dem Formular G0510 Erläuterungen, wem Sie in welcher Fallgestaltung die weiteren Formulare (G0513ff) vorlegen müssen.
Damit Sie für alle Fälle gewappnet sind, sollten Sie die o.g. Formulare zwingend bei der Rentenversicherung einreichen (beziehungsweise das Formular G0515 gegebenenfalls bei Ihrem Arbeitgeber und das Formular G0518 bei der Krankenkasse, vgl. Erläuterungen auf dem Formular G0510) .
Viel Erfolg bei der Reha.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung