Hallo Lovren,
nach der Intention des Gesetzgebers ist auch die Übernahme der Kosten für eine medizinisch erforderliche Begleitperson im Rahmen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation dem Grunde nach möglich.
Sofern die Anwesenheit einer ständigen Begleitperson für die gesamte Dauer einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation beantragt wird, ist zunächst die hierfür bestehende medizinische Notwendigkeit zu klären. Dabei ist auch von Bedeutung, aus welchem Grund die Anwesenheit einer ständigen Begleitperson erforderlich ist.
So kommt beispielsweise insbesondere bei Blinden, die wegen anderer Leiden einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation bedürfen, eine Übernahme der Kosten für eine ständige Begleitperson in Betracht.
Demgegenüber ist in Fällen, in denen das Leiden, welches die Leistung erforderlich macht, die Anwesenheit einer ständigen Begleitperson erfordert, die Frage der Rehabilitationsfähigkeit zu beachten...