Es gilt der Grundsatz: „Reha vor Rente“. Die Rentenversicherung prüft somit vorrangig durch die Rehabilitationsmaßnahme Sie für den Arbeitsmarkt wieder fit zu bekommen. Durch diese Regelung macht es derzeit kaum Sinn einen Rentenantrag zu stellen. Sollte die Reha ohne Erfolg verlaufen, gibt es nach §116(2) SGB VI die Möglichkeit den Reha- Antrag in einen Rentenantrag umzudeuten.