Endlich habe ich die Zusage bekommen, ich kann Mitte Dezember zur vierwöchigen Reha.
Es ist keine psychosomatische/psychiatrische Reha auch nicht für Suchterkrankte.
Was mich aber gewundert hat, im Einladungsschreiben der Klinik steht, dass Beurlaubungen an den Weihnachtsfeiertagen und Wochenenden nicht vorgesehen sind.
Hab dort angerufen, die haben gesagt, dass das der Kostenträger (DRV) verbietet.
Ich konnte es nicht glauben, hab im Internet gesucht, die SGB-Texte quergelesen und nirgendwo einen passenden § dafür gefunden.
Aber auf der Internetseite der DRV steht in einer rechtlichen Arbeitsanweisung, dass Rehakliniken ermächtigt werden können, auch bei Kurzzeitmaßnahmen (4 Wochen ist doch so eine) Urlaube über die Feiertage gewähren zu können. Wäre dann dies Jahr von Samstag 22.12. bis Mittwoch 26.12., lt. Arbeitsanweisung.
Meine Fragen dazu:
Gibt es einen § im SGB der Weihnachtsurlaube für Rehabilitanden ausdrücklich ausschließt?
Wenn nicht, wäre dann nicht § 33 SGB 1 anzuwenden: Ist der Inhalt von REchten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im Einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse der Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen der Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
Diese rechtliche Arbeitsanweisung der DRV ist nach meiner Einschätzung eine Kann-Regelung. Und nach meinem Rechtsverständnis schließt eine Kann-Regelung eine generelle pauschale Verneinung grundsätzlich aus.
Wie ist die Meinung der Reha-Erfahrenen und des Experten dazu?