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Statt ALG nach § 125 ist ALG nach § 117 bewilligt - welche Auswirkungen

von Lena20.03.2009 | 07:10
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7 Antworten

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Anfang April hört nach 78 Wochen meine Krankengeldzahlung auf, ich bin aber weiterhin (unabsehbar) krank geschrieben. Beim Arbeitsamt habe ich ALG beantragt und bin über den Paragraphen 125 (Nahtlosigkeit aufgeklärt wurden). Inzwischen habe ich auch einen Antrag auf EU- rente gestellt. Nun kam heute der ALG- Bescheid, allerdings auf der Basis von Paragraph 117, SGB III. Soll ich dagegen Widerspruch einlegen? Was ist wenn mich der Arzt des Arbeitsamtes jetzt für erwerbsfähig einstuft. Bei 125 (mein Verständis) wird ja gezahlt bis der Rententräger abschließend (also auch in der Zeit eines eventuelles Widerspruchsverfahrens) entschieden hat? Bin etwas verwirrt.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Lena,

Sie sollten diese Frage zunächst mit der Arbeitsagentur klären - vielleicht ist dort einfach ein Fehler unterlaufen. Oder alle Bescheide der Arbeitsagentur sind mit § 117 SGB III überschrieben (das ist die Grundvorschrift für Arbeitslosengeld) und der § 125 taucht weiter hinten im Bescheid auf??

Ihr Rentenantrag läuft auf jeden Fall trotzdem weiter und es erfolgt eine Beurteilung der Erwerbsfähigkeit durch die Prüfärzte der Rentenversicherung. Wenn diese Sie im Ergebnis für erwerbsgemindert halten, glaube ich nicht, dass ein Arzt der Arbeitsagentur auf dem Gegenteil bestehen würde.

6 Antworten

Corlettoam 20.03.2009 | 12:49
Arbeitslosengeld nach §117 ist das " normale " Arbeitslosengeld - nicht das nach der Nahtlosigkeitsregelung also § 125. Habe dies gerade in meinem Bescheid noch mal nachgesehen. Praktisch macht dies aber für Sie keinen Unterschied und ist eigentlich egal. Hauptsache Sie bekommen das ALG und nach welchem § ist dabei doch völlig egal. ALG I bekommen Sie aber nicht bis zum endgültigen Entscheid über ihren Rentenantrag , sondern natürlich nur längstens für ihre ganz individuelle ALG Anspruchsdauer ( meistens ja 12 Monate ) Das heisst, sollte sich das EM-Rentenverfahren mit Widerspruch und anschließendere Klage vor dem Sozialgericht länger als diese 12 Monate hinziehen ( was häufig der Fall ist ! ) , bekämen Sie nach diesem 1 Jahr dann k e i n ALG I mehr. Zum Thema ALG I nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung ist hier schon viel geschrieben worden ( bitte Suchfunktion nutzen ) Grundsätzlich ist die Zahlung des ALG nach §125 für die Agentur für Arbeit ein " rotes Tuch " und sollte demnach möglichst vermieden werden, um nicht die AfA gegen sich aufzubringen. Die Zahlung nach §117 bringt für Sie auch keinerlei Nachteile.
Lenaam 21.03.2009 | 11:03
Ich hätte 24 Monate Anspruchsdauer auf ALG 1. @ Corletto: "Praktisch macht dies aber für Sie keinen Unterschied und ist eigentlich egal. Hauptsache Sie bekommen das ALG und nach welchem § ist dabei doch völlig egal." Da bin ich mir eben nicht so sicher. Nach meinem Verständis bekommt derjenige ALG nach 117 der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Das bin ich aber nicht, da ich weiterhin krank geschrieben bin und sein werde. Nach 125 müßte ja bis zu einer Entscheidung des Rententrägers (bei mir eben bis zu 24 Monaten) gezahlt werden, auch wenn ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und selbst wenn der Amtsarzt des AA das anders beurteilt. Außerdem bekomme ich ja jetzt erst einmal 67 % des vollen Vorgehaltes und sonst vielleicht nur weniger. "Grundsätzlich ist die Zahlung des ALG nach §125 für die Agentur für Arbeit ein " rotes Tuch " und sollte demnach möglichst vermieden werden, um nicht die AfA gegen sich aufzubringen." Warum ist das so?
Corlettoam 22.03.2009 | 10:55
ALG I nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung ist eine ganz ganz schwierige komplexe Materie und wird darum nur sehr selten von der AfA angewandt bzw. angewendet werden können ! Da es auch keine finanziellen und sonstigen Auswirkungen auf den ALG Bezieher hat, wird eben eigentlich immer nach § 117 bewilligt. Um ALG nach dem § 125 zu erhalten müssen z.B. ALLE Bedingungen auch des § 119 vom Antragsteller erfüllt werden und daran scheitert es eben meistens. Die AfA findet da eigentlich immer mind. 1 Punkt den man nicht erfüllt oder erfüllen kann. Laut Gesetz wird ALG I auch nur dann gezahlt, wenn man sich Arbeitsfähig erklärt und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht - egal ob ALG I nach § 117 oder 125 Wer krank gechrieben ist bekommt KEIN ALG I ! Der grösste zu machende Fehler ist der , bei der Agentur einen " gelben Schein " abzugeben. Dann sind die sofort aus ihrer Zahlungsverpflichtung raus und man kann dann nur noch zum Sozialamt gehen - ALG II gibt es ja auch nur bei Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit bei EM-Rentenantragstellern wird aber nur fingiert - das heisst sie besteht also nur theoretisch auf dem Papier und NICHT in der Praxis. Bei EM-Rentenantragstellern MUSS und wird auch immer der ärztliche Dienst der AfA eingeschaltet um zu prüfen, ob wirklich Arbeitsfähigkeit besteht. Dies geschieht aber in der Regel nur papiermässig anhand der bereits vorliegenden ärztlichen Unterlagen und es erfolgt keine Begutachtung. Sie bekommen einen Gesundheitsbogen den Sie ausfülen müssen. Hier sollten Sie ihre Krankheiten/Probleme etwas niedriger hängen als Sie wirklich sind . Es geht darum, das sie der ärztliche Dienst eben auch für arbeitsfähig hält. Tut er dies nicht , würden Sie kein ALG I weiter bekommen. Wer auf dem ALG I Antrag sich selbst für krank und arbeitsfunfähig erklärt, wird ebenfalls KEIN ALG I bekommen. Darum muss man sich als arbeitsfähig erklären - aber natürlich mit den gesundheitlichen Einschränkungen die Sie haben und die einer praktischen Vermittlung entgegen stehen. Ich warne davor, den Sachbearbeiter der AfA gegen sich aufzubringen ( weil man § 117 fordert ). Dann kann der einem das Leben verdammt schwer machen. Akzeptieren Sie das ALG I nach 117 und alles ist o.k. ALG I berechnet nach ihrem alten Gehalt bekommen Sie aber nur dann , wenn noch nicht mehr als 2 Jahre seit ihrem letzten Verdienst vergangen sind. Sollte dies der Fall sein wird ihr ALG I fiktiv berechnet und dies ist in den meisten Fällen erheblich niedriger als man eigentlich bekommen würde ( beim mir waren es ca. 400 Euro ... ) . Aber auch hierbei ist es völlig egal , ob Sie das ALG I nach § 117 oder § 125 bewilligt bekommen haben. Und ihr EM-Antragsverfahren wird durch ihre (fiktive ) Arbeitsfähigkeitserklärung gegenüber der AfA in keinster Weise berührt oder gefährdet. Diese von mir beschriebene Vorgehenweise entspricht sogar der gängigen Praxis !
Anneam 22.03.2009 | 15:35
Bei einem bestehenden Arbeitsvertrag ist das nicht möglich, oder?
Lenaam 22.03.2009 | 15:55
Ich bin aber nicht gesund. Sollte ich das sein dann müßte/ könnte ich ja weiter arbeiten gehen (bei meinem alten Arbeitgeber, bei dem der Platz jetzt nur ruht). Deshalb wollte ich ja die Zeit bis zur EU- Rente mit ALG überbrücken. Das Arbeitsamt hat mir sofort auch Informationsmaterial zu 125 übergeben. Und nun werde ich anders eingeordnet und da ich weiterhin krank geschrieben bin, werde ich wohl gleich wieder rausfliegen. Die Sachen für den Amtsarzt habe ich unterschrieben abgegeben. Halte ich jetzt still verpasse ich wahrscheinlich die Widerspruchsfrist und wenn ich mich wehre fliege ich gleich raus. Weiß leider immer noch nicht was ich tun soll.
Corlettoam 22.03.2009 | 18:25
Sie WOLLEN es glaube ich nicht verstehen.... Lassen Sie sich anderswo ( VDK/Anwalt ) beraten, vielleicht glauben und verstehen Sie dann wie es läuft.
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