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Experten-Antwort

Status nach EM-Rente?

von Stefan P.12.01.2015 | 15:26
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag. Ich beziehe seit 2007 eine volle EM-Rente. Eingestuft bin ich mit bis zu 6 Stunden täglicher Arbeit, durch den verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt wird die Rente aber voll aubezahlt, ist dann glaube ich eine sog. "Arbeitsmarktrente". Die aktuelle Verlängerung läuft bis Ende 09/15 und es hat sich gesundheitlich im letzten Jahr eine deutliche Stabilisierung ergeben, so dass ich in Absprache mit meinen Ärzten eine Wiederaufnahme meiner Arbeit angehen könnte. Da ich ein ruhendes Arbeitsverhältnis habe und dort auch eine angemessene Arbeite bekommen würde, sind von der Seite die Weichen schon mal richtig gestellt. Ich habe nun aber noch Fragen zur EM-Rente bzw. den Status "danach": 1. Wie sieht es mit dem Anspruch auf Krankengeld aus, wenn man unmittelbar vor der Rente das Krankengeld komplett ausschöpfen musste? Fängt man da wieder bei Null an? 2. Wie sieht es entsprechend mit ALG aus? 3. Wer wäre für eine Wiedereingliederung zuständig? 4. Welche großen Stolperfallen gibt es, die man nicht auf dem Schirm hat? Mir ist schon klar, dass ich dadurch eine gewisse Fallhöhe eingehen muss und dass es wohl bequemer und sicherer wäre (zumindest in Richtung Kalkulierbarkeit) einen Verlängerungsantrag zu stellen, aber ich sehe mich mit Ende 30 nicht als Dauerrentner und möchte mich wieder in mein Berufsfeld einbringen. Bin über jeden Hinweis und jede Anregung dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Versicherte erhalten nach § 48 SGB V Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

- nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und

- erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Bitte wenden Sie dich diesbzgl. an Ihre Krankenkasse.

2. Dies können Sie bei der zuständigen Arbeitsagentur nachfragen.

3. Ihr zuständiger RV-Träger, dort können Sie einen Antrag stellem.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

KSCam 12.01.2015 | 19:18
Zu 1 fragen Sie Ihre Krankenkasse, zu 2 die Agentur für Arbeit. Eine Wiedereingliederung können Sie bei der DRV beantragen. Ob die dann bewilligt wird und in welcher Form wird im Einzelfall entschieden. Ob Sie im Zweifel eine finanzierte Eingliederung brauchen oder ob es auch ohne Eingliederung möglich ist leichte Arbeiten halbtags anzunehmen, kann keiner im Forum beurteilen. Das wissen Sie sobald über einen Antrag entschieden ist.
Stefan P.am 12.01.2015 | 19:20
Danke sehr.
Deutsche Rentenversicherung
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