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Experten-Antwort

Statusfestellung Erstattung Beiträge

von Westphal29.09.2010 | 11:32
2297 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ein Geschäftsführer ist seit 4 Jahren bei einer GmbH angestellt und hat bislang pflicht-Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Jetzt wird eine Statusfestellung beantragt. Wenn die Versicherungsfreiheit festgestellt wird, wie lange kann er die bereits gezahlten Beiträge zurückerhalten? Für die 4 Jahre? Oder gilt die Freiheit erst ab Feststellung?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn die Statusfeststellung ergibt, dass der Geschäftsführer von Beginn an nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand, besteht ein Erstattungsanspruch bis zu 4 Kalenderjahren rückwirkend.

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3 Antworten

...am 29.09.2010 | 11:48
Sollte sich herausstellen, dass aufgrund der Tätigkeit keine Sozialversicherungspflicht bestanden hat, sind die Beiträge als zu Unrecht gezahlt zu erstatten. Dies erfolgt rückwirkend für den gesamten Zeitraum der zu Unrecht gezahlten Beiträge.
RFnam 29.09.2010 | 18:53
Grundlage bilden nachstehende Rechtsvorschriften: § 26 SGB IV -Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - § 27 SGB IV - Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs § 202 SGB VI - Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung - § 210 SGB VI -Beitragserstattung - § 211 SGB VI - Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge - § 286d SGB VI - Beitragserstattung (als Sonderregelung zu § 210 SGB VI) ---------------------------------------------------------- In aller Kürze: Wird festgestellt, dass keine Versicherungspflicht bestand, werden die zu Unrecht entrichteten Beiträge beanstandet. Wenn bereits eine Betriebsprüfung erfolgte und dabei nicht festgestellt wurde, dass die Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden, gelten die Pflichtbeiträge als zu Recht entrichtet. Ansonsten können die beanstandeten Pflichtbeiträge für den gesamten Beanstandungszeitraum (sofern nicht Leistungen von der Rentenversicherung bezogen wurden) - auf Antrag zurückgezahlt werden oder - in freiwillige Beiträge umgewandelt werden. Erfolgt die Rückzahlung, können für diesen Zeitraum freiwillige Beiträge entrichtet werden (in der Regel wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der Mindestbeitrag zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf EM-Rente eingezahlt und weitergezahlt). Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als frei willige Beiträge. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Versicherte entscheiden, dass die beanstandeten Pflichtbeiträge weiterhin als Pflichtbeiträge im Versicherungskonto verbleiben. ------------------------------------------------------------- Über Details erfahren Sie mehr im Verlaufe der Bearbeitung des "Verwaltungsaktes Beitragsbeanstandung".
zoricakicmarusicam 16.11.2010 | 02:53
Postovani Da li muskarac koji je 1948.godiste ,koji je ostvario starosnu penziju u Srbiji i ima 40 godina radnog staza / staz ima i u Srbiji i u Nemackoj / da li moze ostvariti penziju i u Nemackoj . Hvala na odgovoru
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