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Statusfeststellung

von Skinner02.07.2007 | 17:08
1894 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo in die Experten Runde. Bezüglich der Statusfeststellung würden mich 2. Sachen interessieren. 1. Ist die Statusfeststellung auch für die BA bindent? Sprich: Kann ich mich nach einer Stausfeststellung die "Scheinselbstständigkeit" feststellt arbeitslos melden wenn der "Auftraggeber" (Arbeitgeber) mich entlässt? Kann auf Festeinstellung geklagt werden? 2. Welchen Zeitrahmen durchläuft die Statusfeststellung in etwa? Kann der Auftraggeber gegen eine Statusfeststellung klagen? Wenn ja, hätte dann der festgestellte Status erst mal Bestand bis zur Klärung, oder hätte eine Klage eine aufschiebende Wirkung? Danke schon mal für die Mühe!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zu 1) Die BA ist lediglich im sozialrechtlichen Sinne an die Entscheidung gebunden, arbeitsrechtlich müssen Sie andere Wege gehen (Arbeitsgericht).

Zu 2) Der Antragsteller kann alle Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen, die es gibt (Widerspruch, Klage). Über die Dauer entscheidet der zust. RV-Träger.

2 Antworten

bekissam 02.07.2007 | 18:56
Unter dem nachfolgenden Link werden Ihre Fragen ausführlich behandelt: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/… Sie finden dort auch Links zu dem Vordruck und zu weiteren Ausführungen. Arbeitsrechtliche Fragen können hier nicht beantwortet werden.
Skinneram 05.07.2007 | 14:06
Zu1) Interessant ist dabei die Frage an welche Entscheidung die BA gebunden ist wenn der Status noch nicht festgestellt ist. Nach der Kündigung durch den Auftraggeber kann es ja auch noch einige Zeit dauern bis der Status festgestellt wird. Bedeutet das, daß der Scheinselbstständige auch Monatelang gar keinen Status hat und maximal ALGII beziehen kann?
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