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Experten-Antwort

Statusfeststellungsverfahren und V050

von JL10.10.2013 | 11:40
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten gerne einen Berater einstellen. Dieser möchte gerne als Selbstständiger (er wird eine GmbH gründen) für unser Unternehmen tätig werden. Wir wären jetzt so vorgegangen, dass wir mit ihm das Statusfeststellungsverfahren eingeleitet hätten. Anfangs wird er jedoch als Ein-Mann-GmbH nur für unser Unternehmen tätig sein (bis er einen größeren Kundenstamm akquiriert hat). Macht es Sinn das Statusfeststellungsverfahren einzuleiten in Kombination mit dem V050 (§6 Avs. 1a Satz1 Nr. 1 SGB VI) ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.10.2013 | 12:53

Beide Anträge stellen macht durchaus Sinn. Die Zielsetzung der beiden Verfahren ist unterschiedlich.

Beim Statusfeststellungsverfahren geht es um die Klärung ob eine Selbständigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Sollten Sie hierüber im Zweifel sein, so ist das Statusfeststellungsverfahren zielführend um hier eine Verbindliche Entscheidung -für beide Seiten (Auftraggeber/Auftragnehmer bzw. Arbeitgeber/Beschäftigter)- zu erlangen. Für Sie als Auftraggeber (möglicherweise Arbeitgeber) ist diese Information wichtig. Es könnten sonst ggf. Forderungen auf Sie (als möglicherweise Arbeitgeber) zu kommen, falls das entsprechende Arrangement nachträglich als "normales" Beschäftigungsverhältnis eingestuft wird.

Das Verfahren v050 (Befreiung von der Rentenpflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber) ist für den Selbständigen interessant. Dieser Antrag muss binnen 3 Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden um ab Beginn der Selbständigkeit wirksam zu sein. Außerdem ist es für den Selbständigen von Bedeutung ob er Rentenbeiträge zu zahlen hat oder sich befreien lassen kann. Seine Preiskalkulation hängt sicherlich auch von seinen laufenden Kosten (zB Sozialabgaben) ab.

Sie stehen sich also mit einer doppelten Antragstellung nicht im Weg.

Und da Sie im Vorfeld scheinbar von einer tatsächlichen Selbständigkeit ausgehen, liefern Sie den Rententräger bereits alle erforderlichen Anträge und Unterlagen um zeitkritische beide Entscheidungen treffen zu können, nämlich einmal die Entscheidung über das Bestehen einer echten Selbständigkeit und zum anderen die Entscheidung über die Befreiung als Selbständiger.

Sollte im Statusfeststellungsverfahren doch eine abhängige Beschäftigung festgestellt werden, so ist natürlich der Befreiungsantrag hinfällig. Aber mehr als einen Antrag den man sich evtl. hätte schenken können, ist dann auch nicht passiert.

Von daher bringen Sie ruhig beides auf den Weg.

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