Guten Tag Frau „K. Chlad“!
1999 wurde mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit die Vorschrift des § 7a Sozialgesetzbuch IV eingefügt, um Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber zu schaffen, ob Personen selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Ziel ist es auch eine „Scheinselbständigkeit“ zu verhindern.
Wie Sie schreiben, haben Sie im Antrag angegeben für nur einen Auftraggeber nach dessen Weisungen zu arbeiten. Wahrscheinlich beschäftigen Sie auch keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und treten nicht unternehmerisch am Markt auf.
Bei Vorliegen von mindestens zwei der vier Kriterien besteht eine widerlegbare Vermutung für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Es ist sodann Sache des Betreffenden nachzuweisen, dass im konkreten Fall gleichwohl eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Der Nachweis kann durch sämtliche Tatsachen erfolgen, die die Selbständigkeit belegen.
Also sprechen Sie bitte mit Ihrem Sachbearbeiter.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung