Ich vermute, dass die Frage hier bereits abgehandelt wurde, habe das leider nicht finden können.
Wie verhält es sich, wenn der eine Ehepartner kurz vor Rentenbeginn verstirbt. Es wurde nun noch keine Rente an ihn gezahlt. Wie ist das nun mit der Witwenrente?
Ilsi
22.11.2007, 22:47
von
KSC
... dann ist das grundsätzlich kein Problem, genausowenig wie wenn er kurz nach der Bewilligung sterben würde oder schon in jungen Jahren. Vereinfacht gesagt wird die Witwenrente aus der Rente errechnet, die der Verstorbene bekommen hätte, wenn er statt zu sterben erwerbsgemindert geworden wäre.
Aber alles Wissenswerte zur Witwenrente zu erklären würde den Rahmen des Forums m.E. sprengen - da empfehle ich den Gang zu einer Beratungsstelle.
22.11.2007, 23:01
von
Mark Mustermann
Eine Broschüre enthält viele Infos:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de
Dort unter "Formulare u. Publikationen", weiter: "Info Broschüren", witer "Rente", dort der Titel "Renten an Hinterbliebene sichern die Existenz".
23.11.2007, 08:09
von
Michael1971
Die Versichertenrente steht bei Tod vor Rentenbeginn nicht zu.
Die Witwenrente wird daher gleich ab Todestag geleistet. Für den Teilmonat ab Tod und die folgenden drei Monate (=Sterbevierteljahr) steht dabei die Witwenrente mit 100 Prozent eines Vollrentenanspruches zu.
Bei dieser Konstellation kann allerdings der Postrentendienst keinen Vorschuß auf das Sterbevierteljahr leisten. Sollten Sie zur Deckung der Bestattungskosten dringend das Geld benötigen, ist der Antrag auf Vorschuß direkt beim RV-Träger zu stellen.
23.11.2007, 08:54
von
Ilsi
100%iger Vollrentenanspruch...
Das würde dann bedeuten, der hinterbliebene Ehegatte bekommt für das Sterbevieteljahr die volle Rente des Verstorbenen, die dann bei der Berechnung bzw. monatlichen Auszahlung der Witwer/er-Rente gegengerechnet wird.
Zumindest wäre das für manche Hinterbliebene eine Notfalllösung, wenn keine Lebens- oder Sterbeversicherung vorliegt....
Ilsi
23.11.2007, 09:13
von
bekiss
Ist das Versicherungskonto vollständig und werden auch sämtliche Unterlagen und Urkunden sofort vollständig vorgelegt, ist die Rentenberechnung innerhalb weniger Tage erfolgt. Einer vorherigen Vorschußgewährung bedarf es dann nicht. Ist der Rentenanspruch fraglich, kann auch kein Vorschuß gewährt werden.
23.11.2007, 09:27
von
Michael1971
Hallo bekiss,
oft liegt die verzögerte Hinterbliebenenrentengewährung ohne Vorrentenbzug nicht an fehlenden rentenrechtlichen Zeiten, sondern an fehlenden Unterlagen zur Einkommensanrechnung.
Da ist eine Vorschußgewährung jederzeit möglich und unproblematisch, da sich whd. des StvJ anzurechnendes Einkommen nicht auf die Rentenhöhe auswirkt.
23.11.2007, 09:45
von
bekiss
Wenn die Unterlagen vollständig (davon schrieb ich) sind und auch zur Einkommensanrechnung mit dem Antrag vorgelegt werden, erübrigt sich ein Vorschuß. Ich habe in den letzten Jahren noch keinen Vorschußbescheid wegen fehlender Nachweise zur Einkommensanrechnung gesehen oder veranlaßt. Letztlich gibt es Mail, Fax und Telefon.
23.11.2007, 09:48
von
Michael1971
Ich gebe zu, oft kommt das nicht vor (bei mir so alle ein bis zwei Jahre mal).
Aber es gibt immer mal wieder Fälle, in denen der Hinterbliebene das Geld gleich und nicht erst in zwei Wochen braucht. Ich mach da auch keinen Vorschußbescheid sondern veranlasse einfach die Auszahlung.
Was Mail und Telefon angeht. Offenen Mail-Anschluss gibt´s hier für die komplette Sachbearbeitung einschließlich Prüfebene gar nicht. Telefon ist nur für das eigene Bundesland freigeschalten. Da müssen Sie für ein Telefonat mit den oftmals zentralen Abrechnungsstellen großer Firmen in einem anderen Bundesland die hauseigene Telefonzentrale hier bemühen.
Steinzeit eben:-)
23.11.2007, 13:38
von
paula
Ich weiß es tut nix zur Sache, aber wo arbeiten Sie denn? Ist für mich interessant zu lesen, wie an anderen Standorten gearbeitet wird. Sie tun mir ein wenig leid, aber ich weiß dafür das deutschlandweite Telefon wieder zu schätzen:-)
26.11.2007, 08:01
von
Michael1971
Hallo,
ich arbeite bei einem der bayerischen Träger und wie heißt es so schön, in Bayern gehen die Uhren anders:-)
26.11.2007, 08:25
Experten-Antwort
Zurück zur (Ausgangs-) Frage von Ilsi: Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Wartezeit von 60 Kalendermonaten ist - ggf. vorzeitig - erfüllt oder gilt als erfüllt) besteht für den überlebenden Ehegatten Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Die Rentenzahlung muss jedoch beantragt werden. Weitere Informationen zu diesem Themenkomplex finden Sie auch im Lexikon links auf dieser Seite, dort insbesondere unter dem Stichwort "Witwenrente".
26.11.2007, 09:54
von
Ilsi
Ich habe nun im Lexikon nachgesehen und festgestellt, dass sich das Sterbevierteljahr anders darstellt.
Liege ich nun richtig mit meiner Erkenntnis, dass in den 3 Monaten nach dem Todesfall eine 100%ige Zahlung der Rente des Verstorbenen erfolgt, was auch im Nachgang nicht mit den weiteren Witwenrentenzahlungen verrechnet wird?
Ilsi
26.11.2007, 12:06
Experten-Antwort
Wenn Sie die Darstellung im Lexikon so verstanden haben, dass für das sog. Sterbevierteljahr die Witwenrente stets in Höhe der Rente des Verstorbenen (= 100 %) gezahlt wird und die Differenz zur eigentlichen Witwenrente nicht mit späteren Rentenzahlungen verrechnet wird, haben Sie sich in der Tat nicht getäuscht.
26.11.2007, 13:06
von
Ilsi
Da bin ich aber beruhigt, dass ich mich hierbei nicht getäuscht hab, wo ích schon bei der Berechnung der Witwenrente anhand des Lexikons...also mit diesem Entgeltfaktor nicht klargekommen bin. Ich meine wegen des Freibetrages....
Das muss doch eine Formel geben... Für jedes Zahlenmaterial gibt es eine solche...