Hallo Zimmermann,
wie Sie dem Beitrag von W*lfgang entnehmen können, gibt es bei Sachverhalten mit FRG-Zeiten einige Besonderheiten.
Die Rückforderung scheint korrekt zu sein.
Für eine abschließende Klärung können Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle wenden.