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Experten-Antwort

Sterbevierteljahr

von Zimmermann25.04.2017 | 23:00
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3 Antworten

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Sehr geehrten Damen und Herren, meine Großeltern sind im Juli 1996 nach Deutschland ausgewandert (Spätaussiedler). In diesem Zeitraum waren sie schon Rentner. Letztes Jahr (2016) ist mein Großvater verstorben. Meine Großmutter stellte einen Antrag auf Sterbevierteljahr. Daraufhin wurde ein Betrag in Höhe von 1627,23 Euro gezahlt. Jetzt hat meine Großmutter Schreiben wegen große Witwenrente bekommen. Sie bekommt Monatliche Witwenrente von 0,43 Euro. Wegen der geringen Höhe wird halbjährlich von 2,58 Euro ausgezahlt. Danach bekam sie noch ein Schreiben und da steht folgendes drinnen: „Die für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 zu Unrecht gezahlten Rentenbeträge aufgrund der Zahlung des Sterbevierteljahres werden in Höhe von 1622,12 Euro zurückgefordert.“ Mit der Begründung vom Fremdrentengesetz, vom 06.05.1996. Nach meiner Recherche im Netz wird das Sterbevierteljahr von dem Rente Einkommen berechnet, und da mein Großvater monatliche Rente bekommen hat, muss meine Großmutter das Geld nicht zurückzahlen. Oder liege ich falsch? MfG: E. Zimmermann

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Zimmermann,

wie Sie dem Beitrag von W*lfgang entnehmen können, gibt es bei Sachverhalten mit FRG-Zeiten einige Besonderheiten.

Die Rückforderung scheint korrekt zu sein.

Für eine abschließende Klärung können Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle wenden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

W*lfgangam 26.04.2017 | 00:02
Hallo Zimmermann, wahrscheinlich! Renten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) unterliegen einer besonderen Betrachtung - insbesondere bei Zuzug erst ab 1996. Hier gibt es nicht nur die Begrenzung der Entgeltpunkte (EP) auf nur 60 % der Ausgangswerte für die ausländischen 'russischen' Beschäftigungszeiten als Integration in die dtsch. Rentenversicherung, sondern auch eine weitere Begrenzung der EP bei Ehegatten oder eheähnlichen Verhältnissen. Eine Einzelperson/Spätaussiedler erhält max. 25 EP für seine FRG-Zeiten, beide zusammen max. 40 EP. Stirbt dann ein Ehegatte, gibt es nur max. 25 EP aus _beiden_ Renten - daher ist auch erklärlich, warum im Rahmen der Witwenrente nur ein kläglicher Restbetrag übrig bleibt, um die max. 25 EP noch zu 'ergänzen'. Nebenbei, sollte Ihre Großmutter jetzt beschließen, wieder ins 'Heimatland' zurückzukehren, könnte die gesamte Rente entfallen, da FRG-Rentenzeiten bei dauerndem Aufenthalt außerhalb EU-Länder nicht mehr in der Rente zu berücksichtigen sind. Und ja, das 'Sterbevierteljahr' wurde zu unrecht ausgezahlt (der Postrentenservice als vorab beauftragte Zahlstelle kann das im Voraus nicht überblicken), so dass die DRV als tatsächliche Leistungsquelle das zurückfordert. Ist Ihre Großmutter nicht leistungsfähig/bedürftig, lässt Sie sich vom örtlichen Sozialamt eine Bescheinigung zur 'Bedürftigkeitsprüfung' ausstellen/da steht Grundsicherung zu - und dann gibt es auch keine Möglichkeit der DRV, die Überzahlung/Sterbevierteljahr einzukassieren ...ab Alter 65 wird Ihre Großmutter nicht mehr auf unterhaltspflichtige Angehörige verwiesen werden können. Wenn Sie das abgesichert haben wollen, gehen Sie zur nächsten örtlichen Beratungsstelle. Gruß w.
Zimmermannam 26.04.2017 | 12:12
vielen dank für die infos.
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