Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Sterbevierteljahr

von Fiskus16.08.2007 | 14:36
2127 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Hallo allerseits, kann mir jemand meine Frage beantworten??? Gibt es eine Kürzung des ausgezahlten drei monatigen Vorschusses der 100 %igen Rente im Sterbevierteljahr, wenn der hinterbliebene Ehegatte innerhalb dieser Frist ebenfalls verstirbt!? Und wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage??? Eheschließung: 1988, beide über 70. Liebe Grüße Fiskus

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den bisherigen Ausführungen ist zuzustimmen.

Sofern es zu einer sogen. Überzahlung kommt (weil etwa über den Todesmonat hinaus Gelder überwiesen wurden) ist die Rechtsgrundlage zur Rückforderung (zwischenzeitlich) in der von B2 gen. Vorschrift - § 118 III SGB VI - zu finden.

In der Praxis ist dies nicht selten mit Schwierigkeiten verbunden, wenn über die Überzahlung bereits "anderweitig verfügt" wurde....

MfG

4 Antworten

meieram 16.08.2007 | 15:05
ich habe bereits auf ihre Frage geantwortet. Nochmals mein Beitrag: Der Beitrag von Schiko. ist ziemlich verwirrend. Richtig ist: Ihre Mutter ist im April verstorben. Somit wäre Sterbevierteljahr von 01.05.2007 bis 31.07.2007. Da der Vater jedoch im Juni verstorben ist, geht das Sterbevierteljahr nur von 01.05.2007 bis 30.06.2007. Die Junirente steht in voller Höhe zu, egal an welchem Tag der Witwer im Juni verstorben ist. Ob es sich hierbei um eine vorschüssige oder nachschüssige Zahlung handelt, ist vollkommen egal!!
Selina IIam 16.08.2007 | 15:56
Ganz einfach: § 102 Absatz 5 SGB VI Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
B2am 17.08.2007 | 06:59
Das sogenannte "Sterbevierteljahr" ist keine eigenständige Leistung. Viel mehr werden vereinfacht gesagt die ersten drei Monate der wahrscheinlichen Witwen-/Witwerrente in einem Betrag an den Hinterbliebenen ausgezahlt, damit dieser nicht bis zur Erteilung eines Rentenbescheides ohne Geldleistungen dasteht. Der Anspruch auf Witwenrente besteht aber nur bis zum Ende des Monats in dem der Hinterbliebene verstorben ist (§ 102 SGB VI). Verstirbt also z.B. die Witwe im zweiten Monat nach dem Tod Ihres Ehemannes hatte Sie "nur" Anspruch auf zwei Monate Witwenrente. Durch die "Vorschusszahlung" aka Sterbevierteljahr wurden aber drei Monate ausgezahlt. Es ist also ein Monat überzahlt der dann zurückgefordert wird (§ 50 SGB X).
B2am 17.08.2007 | 07:26
Die Rückforderung geht in diesem Fall natürlich nach § 118 (3) SGB VI und nicht nach § 50 SGB X. Am grundsätzlichen Sachverhalt ändert das aber eigentlich nichts.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026