Die Rentenhöhe im Sterbevierteljahr ergibt sich aus dem Versicherungskonto des oder Hinterbliebenen nach folgender Rentenformel:
Pers. EP x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert.
Bis zum Ende des 3. KM nach Ablauf des Monats, indem der Ehegatte verstorben ist beträgt der Rentenartfaktor 1,0, danach 0,55 (gr. Witwenrente) bzw. 0,25 (kl. Witwenrente).
In diesem so genannten Sterbevierteljahr findet keine Anrechnung des Einkommens statt. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums findet eine Anrechnung statt (siehe § 97 SGB VI).