Sehr geehrter Peter,
zur Frage der Besteuerung der Renten muss unterschieden werden, um welche Leistung es sich handelt:
1) Die Besteuerung der gesetzlichen Rente wird stufenweise auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Das bedeutet, dass der steuerpflichtige Anteil der Rente davon abhängig ist, in welchem Jahr die Rente beginnt. Bei Rentenbeginn im Jahr 2015 sind 70 % der Rente steuerpflichtig, bei Rentenbeginn im Jahr 2016 schon 72 %. Zu beachten ist, dass der steuerfreie Teil der Rente festgeschrieben wird. Das führt dazu, dass spätere Rentenerhöhungen voll steuerpflichtig sind.
2) Zur Besteuerung der betrieblichen Rente kann hier keine Aussage getroffen werden, da diese von verschiedenen Faktoren abhängig ist (Renten- oder Kapitalauszahlung, Beiträge wurden gefördert oder nicht usw.). Bitte informieren Sie sich über die Besteuerung dieser Leistung beim Träger Ihrer betrieblichen Altersvorsorge.
3) Private Rentenleistungen werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Dieser ist davon abhängig, wie alt Sie sind, wenn die Rentenleistung beginnt. Wenn die Rente mit 65 Jahren beginnt, sind 18 % der Leistung steuerpflichtig.
Zur Frage der Krankenversicherung:
Beiträge sind auch von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zu entrichten, allerdings nur für die gesetzliche Rente (zur Krankenversicherung nur der halbe Beitrag, weil der Rentenversicherungsträger die andere Hälfte trägt) und die betriebliche Rente (hier ist der volle Beitragssatz alleine zu tragen). Private Rentenversicherung sind - nach heutigem Recht - nicht beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Höhe des Beitrags ist abhängig von der Krankenkasse (auch ist ein Zusatzbeitrag von zur Zeit 0,9 % zu zahlen), außerdem ist ein Beitrag von 1,7 % zur Pflegeversicherung zu entrichten. Dieser erhöht sich um 0,25 % wenn Sie kein Kind haben.
Eine Deckelung findet nur statt, wenn die Bezüge über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegen.