Guten Tag,
grundsätzlich ist der Hinweis , dass Ihnen hierzu ein Steuerberater kompetent Auskunft erteilen kann, natürlich berechtigt.
Andererseits ist es so, dass im Internet der DRV sich durchaus Informationen mit Angabe der relevanten Vorschriften finden lassen.
So hätte Experte auch auf den Artikel in dem von der DRV herausgegebenen e-Paper Summa Summarum 2/2017 verweisen können.
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/02_arbeitgeber_steuerberater/01a_summa_summarum/01_e_paper_summa_summarum/ausgaben/2017/2017_2_zeitschrift.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Arbeitgeberfinanzierte Ausgleichszahlungen
Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung, sind
50 % der Beiträge steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 28 EStG und
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
Wird eine Abfindungszahlung wegen der Beendigung der Beschäftigung
zweckgebunden für eine Ausgleichszahlung gewährt,
kann der vollständige Beitrag beitragsfrei gewährt werden."