Da Ihre EU-Renten seit 2005 nahtlos aufeinander folgten, beträgt der Rentenfreibetrag unverändert die 50% aus dem Jahr 2005.
Wichtig für das Finanzamt ist natürlich, daß Sie die Anl. R richtig ausgefüllt haben:
Z. 5 Bruttorente 2010, Zeile 6 Rentenanpassungsbetrag: hier muß die Differenz Bruttorente 2010 zu 2005 stehen (also nicht zum Vorjahr, das machen viele falsch).
Z. 7: Beginn der Rente = ... 2005
Vielleicht haben Sie hier etwas falsch ausgefüllt, so daß das Finanzamt einen falschen %-Satz ansetzen "mußte"...
Erst wenn Ihre EU-Rente in eine Altersrente umgewandelt wird, wird der Rentenfreibetrag neu ermittelt, wobei auch dann die 50% für die Ermittlung des Rentenfreibetrags gelten. Hier ist das Jahr 2005 dann der sog. "fiktive" Rentenbeginn für die Altersrente.
Maßgebend ist § 22 EStG Nr. 1 aa) Satz 8 und dann Satz 3.
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.