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Experten-Antwort

Steuerfreiheit bei Rente aus Unfallversicherung

von Sebastian Leichtfuß14.05.2011 | 22:51
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Meine Großmutter bezieht von der Holz-Berufsgenossenschaft seit dem Tod ihres Ehemanns laut Bescheid von 1977 ("Aus Anlaß des Arbeitsunfalls werden vom Todestage an folgende Leistungen gewährt") eine Witwenrente in Höhe von 2/5 des Jahresarbeitsverdiensts. Seit letztem Jahr helfe ich ihr beim Erstellen der ESt-Erklärung. Das FA steht - auch auf meine Nachfrage hin, jedoch ohne Einspruch bisher - auf dem Standpunkt, es handele sich um eine Witwenrente, die steuerpflichtig ist. Diverse Quellen im Internet (u.a. Steuer-Gonze), aber auch ein Kommentar zum EStG behaupten, auch die Zahlungen an Hinterbliebene aus der Unfallversicherung seien gem. § 3 Nr. 1 a) EStG steuerfrei. Ich suche nun eine Rechtsgrundlage (Gesetz, VO oder BFH-Urteil), die KLAR aussagt, daß Steuerfreiheit nicht nur für unmittelbar Betroffene, sondern auch für die Hinterbliebenen, gegeben ist, weil das Zitieren einer I-Net-Quelle oder eines EStG-Kommentars für ein Widerspruchsverfahren sicherlich nicht ausreichen dürften ;-) Zum anderen ist die Frage, ob wir in der ESt-Erklärung diese Rente nun überhaupt deklarieren und ggf. Einspruch einlegen sollen oder ob wir sie gar nicht angeben – und ggf. auf die Nachfragen warten sollen. Außerdem stellt sich die Frage – falls das alles so durchgeht –, ob es einen Rechtsanspruch auf Korrektur der früheren Steuerbescheide gibt, und – falls ja –, wie weit dieser zurückreicht. Vielen Dank schon im voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sebastian Leichtfuß,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in einem Froum der gesetzlichen Rentenversicherung keine Auskunft zur Steuerpflicht von Leistungen aus der Unfallversicherung geben können.

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5 Antworten

Heikeam 15.05.2011 | 08:55
Hallo, im Einkommenssteuergesetz steht doch deutlich "Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung". Es bedarf daher kein weiteres Gesetz oder einer Verordnung. Auch ein BFH-Urteil wird es bei der KLAREN gesetzlichen Regelung nicht geben. Auch aus der Anleitung zur Anlage R geht deutlich hervor, dass Renten aus der gestzlichen Unfallversicherung nicht anzugeben sind. Heike
Sebastian Leichtfußam 15.05.2011 | 14:33
Das ist mir schon klar - und dem FA auch... Die für uns entscheidende Frage ist: Die Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt eben NICHT an den Verunfallten, sondern an die Hinterbliebene - es gibt also eine Mittelbarkeit und keine unmittelbare Leistung(, die der § 3 a sicherlich unstreitig abdeckt). Das FA stellt sich auf den Standpunkt, daß es sich um eine Witwenrente handelt (so steht es auch im Bescheid der BG, deswegen hatte ich diesen zitiert) und eben NICHT um eine Leistung aus der Unfallversicherung. Aus dem Grund suche ich eine klare Aussage, daß die Leistung aus der UV AUCH für die Hinterbliebenen steuerfrei sind. Viele Grüße, Sebastian
Heikeam 15.05.2011 | 16:04
Hallo Sebastian, vom dem Begriff "Leistungen aus der gestzlichen Unfallversicherung" werden alle Rentenleistungen, egal ob Verletztenrente an den Betroffenen selbst oder Witwen- und Waisenrenten verstanden. Wenn wirklich nur die Rente an den Betroffenen gemeint gewesen wäre hätte die Formilierung heissen müssen: "Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung". So klar scheint es dem Finanzamt nicht zu sein. Klar und deutlich: es ist eine steuerfreie Rente; es gibt bei dieser Klarheit keine weitergehenden Verordnungen oder Urteile. Heike
Heikeam 15.05.2011 | 16:15
Nochmals zur Verdeutlichung: Steuerpflichtig sind "Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung" (§ 22). Auch hier umfasst dieser Begriff alle Renten, so Berufsunfähigkeitsrenten, Erwerbsnunfähigkeitsrenten, Erwerbsminderungsrenten, Altersrenten, Witwen- und Waisenrenten, Erziehungsrenten. Heike
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