Hallo Sophie,
die Rechtslage ist wie folgt:
1. Abrechnung der Erstattungsansprüche dritter Stellen:
Wird der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit aus einer Rentennachzahlung das Krankengeld oder Arbeitslosengeld erstattet, gilt der Anspruch auf Rente insoweit als erfüllt (sog. Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X).
Das bedeutet: Auch für den Zeitraum der Nachzahlung (bei Ihnen ab 1/2012) hatten Sie bereits einen Rentenanspruch, obwohl Sie selbst im Nachzahlungszeitraum keine Rente ausgezahlt bekommen haben. Ihr Anspruch auf Rente gilt als erfüllt.
2. Besteuerung der Rente wegen Erwerbsminderung
Da Sie ab 01/2012 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen haben, hat Ihr Rentenversicherungsträger die entsprechenden Rentenbeträge ab 01/2012 dem Finanzbehörden gemeldet.
Die Krankenkasse hatte für diese Zeit aber bereits das volle Krankengeld den Finanzbehörden gemeldet.
Erst mit den Rentenbescheid erfährt die Krankenkasse von der rückwirkenden Rentenzahlung und kann ihren Erstattungsanspruch geltend machen
Nun ist die Krankenkasse in der Pflicht:
Lt. Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.07.2013 (IV C5 – S 2295/12/10007:001) ist eine zuvor bereits übersandte Steuermeldung der Krankenkasse nach erfolgter Erstattung des Krankengeldes durch die Rentenversicherung zu korrigieren. D. h., die Krankenkasse ist verpflichtet, nur noch den Betrag zu melden, der oberhalb der mtl. Bruttorente liegt. Nach § 32b EStG sind Sie von dieser Korrekturmeldung zu unterrichten. Sollte es der Krankenkasse nicht möglich sein, die Korrekturmeldung elektronisch abzugeben, haben Sie einen Anspruch auf Ausstellung einer Papiermeldung, die Sie dann bei Ihrem Finanzamt einreichen können.
Sonderfall Arbeitslosengeld:
Auf Ihre Rente wegen t e i l w e i s e r Erwerbsminderung wird das Arbeitslosengeld als Hinzuverdienst angerechnet; ein Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit besteht daher nicht. Steuerrechtlich sind somit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung u n d das Arbeitslosengeld zu berücksichtigen.
Für die Rente wegen voller Erwerbsminderung gelten die o. a. Ausführungen entsprechend: Die Krankenkasse bzw. die Agentur für Arbeit hat nach Erstattung ihrer Leistungen durch den Rentenversicherungsträger eine Korrekturmeldung an das Finanzamt auszustellen.
Bei einer Rente wegen v o l l e r Erwerbsminderung erfolgt aber keine Anrechnung von Arbeitslosengeld als Hinzuverdienst, so dass sich hier keine Besonderheit wie bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsfähigkeit ergibt.