Der prozentuale Besteuerungsanteil ( 60%) und der steuerfreie Betrag von 40 % (Freibetrag) sind weiterhin die Basis für die Steuer. Das heißt, bei der Altersrente ändert sich nichts. Allerdings hat Herz 1952 auch dahingehend recht, dass mit jeder Rentenerhöhung im Grunde der steuerpflichtige Anteil etwas ansteigt.