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Experten-Antwort

Steuersatzberechnung, Termine und Abschläge

von M.Hensel06.05.2016 | 12:30
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin im August 1951 geboren und kann ab Anfang Februar 2017 die Regelaltersrente beziehen. Mit einem Abschlag von 5x 0,3% (1,5%) könnte ich den Bezug auf September 2015 vorverlegen. Ist das soweit, ohne taggenaue Betrachtung, richtig? Meine Fragen: 1. wird der festzulegende Einkommenssteuersatz "gleitend", mit jedem Monat steigend ermittelt oder in gröberen Stufen? 2. in welchen Sprüngen erhöht sich der Einkommenssteuersatz? 3. wer ermittelt und bestimmt die Höhe des Steuersatzes, Deutsche Rentenversicherung oder Finanzamt? Mit freundlichen Grüßen M. Hensel

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn Ihre Rente 2016 beginnt ist der steuerpflichtige Prozentsatz 72%, beginnt Sie erst 2017, dann 74% (2015 wären es 70% gewesen).

Alle weiteren Steuerfragen klären Sie bitte nicht mit der DRV oder über dieses Forum, sondern mit Finanzbehörden, Steuerberater, o.ä.

Wie Sie heute zu einem Rentenbeginn September 2015 kommen wollen erschließt sich mir nicht. Eine Altersrente, die im September 2015 beginnen soll, müsste längst beantragt sein, die Verdienstgrenzen müssten eingehalten sein und auch die übrigen Voraussetzungen müssten erfüllt sein - zu all dem gibt aber Ihr Text nichts her.

Beantragen Sie jetzt im Mai eine "Rente ab September 15", wäre der Antrag mehr als 3 Monate zu spät gestellt und der Rentenbeginn somit Mai 2016.

So gesehen empfehle ich die persönliche Beratung bei den Kollegen der nächsten DRV Beratungsstelle, dort kann man Ihnen individuell auf Ihre Versicherungsbiographie die Möglichkeiten darlegen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Herz1952am 06.05.2016 | 13:10
Zu 1. Es wird nicht der Steuersatz ermittelt, sondern der Steuerfreie Betrag der Rente. Dieser ist prozentual gesetzlich festgelegt und vermindert sich mit jedem Jahr bei erstmaligem Beginn des Rentenbezuges. Eigentlich ist der Steuerbetrag prozentual festgelegt. Aber, da sich dieser Steuerbetrag mit jeder Rentenanpassung erhöht und der Freibetrag gleich bleibt, kann man dies auch "umgekehrt" sehen. z.B.: Steuerbetrag der Rente 78 %, Freibetrag somit 22 %. Der Steuerfreibetrag in Euro bleibt aber als Betrag erhalten und erhöht sich nicht. 2. Damit ist auch Frage 2 geklärt (es sind Jahresstufen) 3. Auch die Antwort auf Frage drei ist in der ersten Antwort bereits enthalten. Die Höhe des Steuersatzes in Prozent der Rente ist vom Gesetzgeber festgelegt und "interessiert" eigentlich nur das Finanzamt. Das Finanzamt "hält" den steuerfreien Anfangsbetrag sozusagen "fest" in den Unterlagen.
asdfgham 06.05.2016 | 13:14
sofern die weiteren Voraussetungen erfüllt sind, kann der von Ihnen benannte Abschlag richtig sein. Der Abschlag kann aber auch niedriger ausfallen bzw. gar nicht bestehen. Hängt davon ab, welche alternative Altersrente Sie ab 09/2016* begehren. Nutzen Sie den Rentenbeginnrechner. Er verrät Ihnen an Hand des Alters welche Altersrente ab wann (mit/ohne Abschlag) beansprucht werden könnten. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Zu 1.) Der Besteuerungsanteil häng vom KalenderJAHR ab, ab dem Sie in Rente gehen. erstmaliger Rentenbeginn 2016 = 72 % erstmaliger Rentenbeginn 2016 = 74 % Der Versorgungsfreibetrag sinkt auch mit jeden Jahr, in dem Sie später in Rente gehen Zu 2.) Der Besteuerungsanteil des Startbetrages Ihrer Bruttorente bleibt über die Jahre hinweg erhalten. Lediglich die Beträgen, die durch die jährlichen Rentenanpassungen hinzukommen, sind zu 100% steuerpflichtig. Im Ergebnis heißt das also, dass der de facto Besteuerungsanteil Ihrer Rente von der Gesamtsumme jedes Jahr minimal steigt. In welchem Ausmaß kann aber niemand vorhersagen, da zukünftige Rentenanpassung nicht bekannt sind. Die Rentenversicherung stellt Ihnen entsprechende Bescheinigung nach Ablauf des Vorjahres aus. zu 3.) Wie hoch bzw. ob überhaupt Steuern zu zahlen sind, entscheidet (natürlich) das Finanzamt, nach dem Sie die Steuererklärung abgegeben haben. Wichtig dabei ist u.a. ja auch, ob Sie neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Einkünfte erzielen, welche Beträge Sie absetzen, Familienstand, etc. Die Rentenversicherung behält von der Rente jedenfalls keine Steuer ein. Hierfür (zu 1.-3.) steht auch eine Broschüre seitens der Rentenversicherung zur Verfügung http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Alle weiteren Fragen sollten Sie direkt an das Finanzamt oder Ihren Steuerberater richten.
Konrad Schießlam 06.05.2016 | 13:22
Setze voraus Sie haben 45 Jahre Beitragszahlung geleistet und können mit 65 Jahren die Altersrente abschlagsfrei beziehen. Für 2016 sind 72% der verbleibenden Bruttorente( bei Ab- schlägen) steuerpflichtig. Zur Versteuerung ist die Bruttorente 2017- eben 12 Monate- unter Berücksichtigung einer An- hebung zum 1.7.2017, als Beispiel Januar-Juni 2017 a/1000 Brutto = 6000 plus-meinetwegen mit wieder 4,25% wie heuer Euro 1042,50 x 6 Euro 6255, Geamtbetrag ( 6000,-- + 6255) 12255 mit 72% steuerpflichtig 8823,60 und es gilt 3431,40 als lebenslanger Freibetrag. Dies bedeutet alle Erhöhungen ab dem Jahre 2018 sind zu 100% steuerpflichtig MfG.
M.Henselam 06.05.2016 | 13:31
Ich danke für die umfangreichen Erläuterungen! Mir war schon klar, dass das Finanzamt meine reale Einkommenssteuer festlegt, abhängig von meinen "realen" Verhältnissen, lediglich der Satz bzw. die Steigerung war nicht bewusst. @asdfgh: 74% sind sicher ab 2017 gemeint!? @Konrad die Berechnung werde ich mir in Ruhe zu Gemüte führen ... Danke!
M.Henselam 06.05.2016 | 13:58
Mein Fehler! Gemeint und gefragt war der Monat September 2016, also nach meinem 65. Geburtstag. Eine Beratung habe ich in der Tat geplant, vorgesehen, stellte dann fest, dass praktisch keine Termine bis einschließlich Monat Juli verfügbar sind (und August fortfolgend nicht angezeigt wird), weder in Köln noch in Bonn und ein einziger Tag im Mai in Leverkusen. Da erschien mir dieses Forum als erste Orientierung recht nützlich, was sich auch so herausgestellt hat. Danke!
Konrad Schießlam 06.05.2016 | 17:34
Nicht Schulmeisterlich, ein kleiner Hinweis auf den Eintrag von....."Der Versorgungsfreibetrag" sinkt auch mit jeden Jahr , in dem Sie später in Rente gehen. Gemeint war aber vermutlich der lebenslang festgeschriebene steuerliche Freibetrag. Freundlichst!
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