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Experten-Antwort

Stichtag 02.01.1961 bei Arbeitsmarkrenten und teilweiser EM ?

von Fragesteller22.06.2014 | 18:49
1619 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
In einem Beitrag "Rente wegen verschlossenem Arbeitsmarkt" vom 16.06.2014 hat ein "Experte" geantwortet, dass eine Rente wegen verschlossenem Arbeitsmarkt in Verbindung mit einer teilweisen Erwerbsminderung nur für Versicherte in Frage kommt, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Daraufhin hat der Teilnehmer "ich" den Link http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… zur Verfügung gestellt, der zur rechtlichenArbeitsanweisung der DRV zum Thema "Arbeitsmarktrenten" führt. Dort konnte ich den genannten Stichtag nicht finden. Auch ist im grundlegenden §43 SGB VI kein solcher Stichtag enthalten. Wie ist denn nun wirklich ? Hat der Experte geirrt oder ist die DRV gerade dabei, Recht zu "erschaffen" ? Kennt sich jemand mit der Praxis der DRV aus ? Besten Dank für die klärende Antwort eines "echten" Experten.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wir schließen uns den Kritikern an, wonach bei der Frage der „Arbeitsmarktrente der Stichtag des 240 Abs. 1 SGB VI keine Rolle spielt.

Bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegt kommt es nicht darauf an, ob dem Versicherten ein Arbeitsplatz in dem Verweisungsberuf angeboten werden kann. In dieser Hinsicht (Prüfung der Berufsunfähigkeit) hat der Rentenversicherungsträger das Risiko, ob eine Erwerbsmöglichkeit oder Vermittelbarkeit auf einen zumutbaren Arbeitsplatz vorliegt nicht abzudecken.

Anderseits ist eine grundsätzliche Verweisung auf Tätigkeiten nicht möglich, für die der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Dies setzt dann voraus, dass diese Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt praktisch auch vorkommen und dies auch in ausreichender Zahl.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Vielen Dank „Ich“, Ihren Ausführungen, insbesondere mit dem Link zur Fundstelle, können wir nur zustimmen.

Wir haben zuvor deswegen keine Ausführungen zur Arbeitsmarktrente getätigt, da die Kernfrage sich zum Beitrag des „Experten vom 16.06.2014“ darauf bezog, ob der Experte irrte.

Da nunmehr alle Fragen, auch die vom 16.06.2014, geklärt sein sollten bedanken wir uns an dieser Stelle bei den Forumsteilnehmern für die Sachlichkeit Ihrer Beiträge.

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10 Antworten

KSCam 22.06.2014 | 19:14
In der von Ihnen zitierten Antwort hat schlichtweg der diensthabende Experte einen Fehler gemacht. Nicht mehr und nicht weniger, der genannte Stichtag hat mit der Berufsunfähigkeit aber nichts mit der Arbeitsmarktrente zu tun. Nicht mehr und nicht weniger :)
W*lfgangam 22.06.2014 | 19:14
Hallo Fragesteller, http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__240.html Als Ausnahme-/Sonderregelung steckt es ganz hinten im Gesetz. Gruß w.
Fragestelleram 22.06.2014 | 21:23
@Wolfgang : Ihren Hinweis verstehe ich nicht ganz. Im §240 SGB VI steht nur, dass Berufsunfähige, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, einen Anspruch aif eine Rente wegen teilweiser EM haben können. Im zweiten Teil wird dann definiert, wer berufsunfähig ist. In welchem Zusammenhang steht das nun mit der Arbeitsmarktrente ? In einem Rategeber habe ich nur den Hinweis gefunden, dass die Arbeitsmarktrente nicht im Gesetz geregelt ist, sondern sich aus der vom BSG entwickelten "konkreten Betrachtungsweise" ableitet.
icham 23.06.2014 | 00:26
Hallo Fragesteller, der § 240 SGB VI bzw. die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit haben eben rein gar nichts mit der Arbeitsmarktrente bzw. korrekt ausgedrück "Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes" nach § 43 SGB VI / dem BSG zu tun. Das sind mehr als zwei verschiedene Paar Schuhe. Da war eben der Irrtum des Experten: Er hat im ersten Absatz seiner Antwort eben die Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser Errwerbsminderung nach § 240 erläutert und eben nicht die der "Arbeitsmarktrente". Aber solche Irrtümer passieren eben mal. ich
W*lfgangam 23.06.2014 | 18:12
Zitat von ich anzeigenausblenden
...wird aus 2x falsch nicht richtig? ;-) Sorry, der hier nicht bedeutsame Stichtag hat mich auch auf die falsche Fährte gelockt. Gruß w.
icham 23.06.2014 | 20:44
Hallo W*lfgang, ja , denn mit einer halben Rente nach § 43 Absatz 1 + einer halben Rente nach § 240 Absatz 1 kommen wir doch auch zu 2 Absätzen, also zu Absatz 2 des § 43 und somit zu einer vollen Rente , und das ganz ohne Teilzeitarbeitsplätze zu prüfen oder ? ;-) . Also immer schön die viefältigen Möglichkeiten der Erwerbsminderungsrente auseinanderhalten ;-). ich
W+lfgangam 23.06.2014 | 22:36
Zitat von ich anzeigenausblenden
Hallo ich, Sie müsste man Teeren Federn und auf den Schild heben ;-) Reicht es jetzt, den allgemeinen Hinweis auf die Raa zu geben, um sich das Ergebnis rauszupulen: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ich bin eben mal zu müde, Ihre Gedanken 'mühsam' nachzulesen, aber dafür sind die 'Experten' morgen dazu hellwach *gg ...und gefühlt/aus der Praxis, Sie werden vollkommen im Recht sein. Es kann so einfach sein, wenn man den 'Fall' vor Augen hat ... Gruß w.
icham 23.06.2014 | 22:12
Und das alles hat mit dem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt, den wir für - eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen des verschlosssenen Teilzeitarbeitsmarktes ("Arbeitsmarktrente") nach § 43 SGB VI - bei einem Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt brauchen so rein gar nichts zu tun....... ich Lieber Experte, Sie haben wiederrum die Voraussetzungen für eine - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - wegen Berufsunfähigkeit - nach § 240 SGB VI erläutert. Wo ist da der Teilzeitarbeitsmarkt ? Gefragt wurde doch nach der sogenannten "Arbeitsmarktrente" oder ??? ich
Fragestelleram 24.06.2014 | 11:37
Wie läuft die Inanspruchnahme einer AM-Rente denn praktisch ab ? Muss ich mich bei der Agentur für Arbeit / Jobcenter teilzeit-arbeitslos melden, erst mal Bewerbungen schreiben und dann zur DRV gehen, um festzustellen, dass ich keinen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz finde ? Oder ist das Prozedere einfacher ? Wäre mal interessant, darüber was zu erfahren - in meinem Ratgeber steht so gut wie nichts dazu.
icham 24.06.2014 | 22:16
Zitat von Fragesteller anzeigenausblenden
Das läuft für Sie einfacher ab: 1. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung durch Sie 3. Feststellung des RV-Trägers, dass Sie auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten können --> Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwersbminderung nach § 43 Absatz 1 SGB VI 4. (sofern Sie nicht schon Teilzeit mit max. 30 h / Woche arbeiten)Prüfung durch den RV-Träger, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen einen leidensgerechten Schreiben anbieten kann (ggf. unter Berücksichtigung Tarifvertrag, Recht auf Teilzeit als Schwerbehinderter etc.) Das Schreiben an den AG geht evt. über Sie . 5. Falls 4. vom AG negiert wird: Je nach RV- Träger : Prüfung der Vermittlungsmöglichkeit durch Agentur für Arbeit. (Intensität und Dauer abhängig vom jeweiligen RV- Träger und vom Einzelfall , z.B. Alter) 6: Falls auch 5. negiert --> Feststellung des RV- Trägers, dass Ihnen kein leidensgerechter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht --> somit Anspruch auf Rente wegen voller EM aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes ("Arbeitsmarktrente"). hierzu : http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Punkte R 3.2.2 und die folgenden Unterpunkte Diese Rente wird dann auf jedem Fall im befristet geleistet ( § 102 SGB VI). ich
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