Wir schließen uns den Kritikern an, wonach bei der Frage der „Arbeitsmarktrente der Stichtag des 240 Abs. 1 SGB VI keine Rolle spielt.
Bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegt kommt es nicht darauf an, ob dem Versicherten ein Arbeitsplatz in dem Verweisungsberuf angeboten werden kann. In dieser Hinsicht (Prüfung der Berufsunfähigkeit) hat der Rentenversicherungsträger das Risiko, ob eine Erwerbsmöglichkeit oder Vermittelbarkeit auf einen zumutbaren Arbeitsplatz vorliegt nicht abzudecken.
Anderseits ist eine grundsätzliche Verweisung auf Tätigkeiten nicht möglich, für die der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Dies setzt dann voraus, dass diese Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt praktisch auch vorkommen und dies auch in ausreichender Zahl.