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Stichtag Schwerbehinderung 16.11.2000

von zwilling31.03.2008 | 19:59
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, angenommen, GdB 50 wurde jetzt erteilt, die gleiche Behinderung bestand aber bereits zum 16.11.2000. Beantragung GdB szt. aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgt. Kann, um Rentenabzug von 10,8 % zu vermeiden der GdB rückwirkend erteilt werden und wie funktioniert so etwas? Muß dies zunächst beim Versorgungsamt beantragt werden, oder können entspr. Nachweise bei der DRV eingereicht werden? Wie sind die Erfahrungswerte für eine solche Maßnahme aus der Praxis. Bestehen überhaupt Erfolgsaussichten? Grüße

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Für den Vertrauensschutz muß am 16.11.2000 entweder Schwerbehinderung vorgelegen haben, oder der Versicherte war berufs- bzw. erwerbsunfähig nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht.

Die Schwerbehinderung muß vom Versorgungsamt festgestellt sein. Vielleicht bewirkt ein Überprüfungsantrag die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung.

Soweit noch genügend medizinische Unterlagen vorhanden sind, könnte noch versucht werden, ob eine Entscheidung über das Vorliegen von BU/EU getroffen werden kann.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Versicherte, die ab dem 17.11.1950 geboren sind haben nach jetziger Rechtslage nicht die Möglichkeit, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag in Anspruch zu nehmen.

12 Antworten

Zwillingam 31.03.2008 | 20:11
Hallo, noch eine Zusatzfrage: Besteht auch noch für nach dem 16.11.1950 eine Möglichkeit, den Abschlag bei Verrentung mit 60 zu umgehen, z.B. über Vertrauensschutzregelung? Grüße
Schiko.am 31.03.2008 | 20:38
Nach meiner meinung gilt folgendes, bis 16.11.1950 geboren und am 16.11. 2000 (Stichtag) 50% behin- derung erhalten rente für schwerbehinderte ohne abschlag. Natürlich, bei rentenbeginn müssen diese 50% auch noch gültigkeit haben. Mit freundlichen Grüßen.
Krauseam 31.03.2008 | 21:36
Leider wird das rückwirkend meiner Meinung nach nicht anerkannt werden wenn am Stichtag der GdB nicht festgstellt war dann
Schadeam 01.04.2008 | 07:52
die Nachweise bei der RV einzureichen können Sie sich sparen, weil die RV für diese Entscheidung nicht zuständig ist! FÜr uns ist maßgebend, dass Versorgungsamt/Landratsamt bescheinigt, dass die entsprechende SB bereits am Stichtag vorlag - insofern müssten Sie dort ein entsprechendes Überprüfungsverfahren anstrengen.
Olgaam 01.04.2008 | 07:58
Ich habe schon davon gehört, dass vom Versorgungsamt eine entsprechende Änderung bezüglich des Eintritts der Schwerbehinderung vorgenommen worden ist. Dies war allerdings 2001, 2002. Ob nach fast 8 Jahren da das Versorgungsamt noch mitspielt ist fraglich. Versuchen können Sie es ja. Olga
Rentneram 01.04.2008 | 10:50
Hallo Schade, wer bitte ist mit "uns" in Ihrer Antwort gemeint? FÜr uns ist maßgebend, dass . . . Wie es aussieht, sind Sie ein Experte - jedoch hier inkognito. Das würde auch den Kommentar an anderer Stelle hier im Forum von Ihnen, zu den Beamten bei einer "Schweizer Lösung" erklären - da sie selbst Nutznießer unseres Rentensystems sind, das die Folgelasten z.B. der Wiedervereinigung, Aussiedlern und Russlanddeutschen und deren heutige und zukünftigen Renten nur den Arbeitern und Angestellten aufbürdete. Vielleicht ist deshalb kein Geld mehr für Renten in früherer Höhe. Der Rentner
Schadeam 01.04.2008 | 11:42
..ob ich ein "verkappter Experte" bin oder nicht, tut nichts zur Sache. Ein Tipp: wenn Sie dieses Forum eine Zeit lang beobachten, werden Sie mehrere Mitarbeiter der RV erkennen, die regelmäßig antworten und irgendeinen Namen verwenden (Rosanna, KSC und viele mehr) Ihre Schlußfolgerung, dass ich dann auch Beamter sei, ist allerding nicht zwingend - ein großer Teil der Mitarbeiter der RV ist nicht verbeamtet, sondern zahlt ganz normale RV Beiträge als Angestellter.
zwillingam 01.04.2008 | 12:59
Hallo, noch ergänzende Auskunft bitte zu dem Geburtsdatum 16.11.1950. Ist dieses Datum unverrückbar der letzte Termin, was bedeuten würde, nach diesem Datum Geborene könnten ohne Abschläge wegen Schwerbehinderung nicht in Rente gehen mit 60, egal ob am 16.11.2000 Schwerbehinderung vorlag oder nicht. Oder gibt es da auch wieder Ausnahmen? Grüße
Rosannaam 01.04.2008 | 12:26
GENAU !!! Was der user "Rentner" mit seinem letzten Beitrag bezwecken will, verstehe ich leider auch nicht. Nur zum besseren Verständnis für diesen neuen user "Rentner", der einen Chatroom für Rentner gesucht hat: Dies ist ein FORUM der gesetzl. RV, in dem man Fragen zur gesetzl. RV, zur Altersvorsorge, zur Rentenbesteuerung stellen kann, kein Chatroom zum Austausch politischer Meinungen über die Rentenversicherung mit anderen Rentnern. Wobei dies allerdings auch schon mal vorkommen kann. :-))) Aber eben nicht ausschließlich.
Beamtenfanam 01.04.2008 | 13:12
Höhe....
Rosannaam 01.04.2008 | 13:33
Sorry, habe ich leider vergessen zu erwähnen: Die Altersgrenze (§ 236 a Abs. 2) von 63 wird nicht angehoben, d.h. abschlagsfreie AR ab dem 63. Lebensjahr (nicht ab dem 60. LJ!).
Rosannaam 01.04.2008 | 13:21
Für Versicherte, die 1. am 01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren (mind. 50 %) UND 2. entweder a) vor dem 01.01.1955 geboren sind UND vor dem 01.01.2007 AtZ im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Atz-Gesetzes vereinbart haben oder b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, werden die Altersgrenzen (auch) nicht angehoben (§ 236 a Abs. 2 SGB VI). Die bis zum 16.11.1950 geborenen Versicherten KÖNNEN auch (spätestens) am 16.11.2000 berufs- oder erwerbsunfähig gewesen sein, ohne eine Schwerbehinderung von mind. 50 % gehabt zu haben. Die ab 01.01.1951 Geborenen MÜSSEN schwerbehindert sein. BU oder EU nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht reicht für die Anspruchsvoraussetzung nicht (mehr) aus. Wobei im Umkehrschluss die VOR dem 01.01.1951 Geborenen bei Beginn der Altersrente auch bu oder eu nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht sein können, ohne eine Schwerbehinderung von mind. 50 % zu haben. MfG Rosanna.
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