Zitiert von: Liebe Stiefmutter
Aber nun lese ich diesen Passus ...Stiefeltern...kein Zuschlag...
Sollte dies im Rentenbescheid irgendwo nochmals relativiert bzw. an Kindererziehungszeiten gekoppelt sein dann seien Sie doch so nett und sagen mir, auf welcher Seite bei welcher Anlage dies steht. Habe alles durchgelesen und fand keine weiteren Erklärungen/Erläuterungen diesbezüglich.
Sonst würde ich hier nicht fragen!
Grüße
Es ist nicht explizit an die Kindeserziehungszeiten gekoppelt. Aber wären Ihnen Kindeserziehungszeiten anerkannt worden, wäre auch die 'Elterneigenschaft' geklärt und Sie müssten den Zuschlag nicht bezahlen.
Wann Stiefeltern eine "Elterneigenschaft" haben, steht bereits bei den Antragsunterlagen zur Rente, Formular Nr. R0101, Seite 24:
>>Wann ist von einer Elterneigenschaft auszugehen?
Als Eltern in diesem Sinne gelten leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern.
Bei Adoptiveltern und Stiefeltern wird die Elterneigenschaft anerkannt, wenn die Familienbande durch
- die Rechtswirksamkeit der Adoption oder
- die Heirat der Eltern und Haushaltsaufnahme des Stiefkindes begründet worden sind:
- bis zur Vollendung dessen 18. Lebensjahres,
- bis zur Vollendung dessen 23. Lebensjahres, wenn es nicht erwerbstätig war,
- bis zur Vollendung dessen 25. Lebensjahres (gegebenenfalls verlängert um die Zeit eines Wehrdienstes,
Zivildienstes oder Freiwilligendienstes), wenn es sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befand oder ein
freiwilliges soziales, freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst geleistet hat,
- ohne Altersgrenze, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist,
sich selbst zu unterhalten.<<
Auch wenn Sie bei Antragsstellung diese Hinweise nicht hatten/überlesen haben/bei einer persönlichen Beratung nicht darauf hingewiesen wurden/oder sie doch nicht noch einmal im Bescheid aufgeführt werden, wird/wurde Ihre Frage ja hier nun auch (bereits mehrfach) beantwortet.
Mit einem klaren "Ja", Sie müssen den Zuschlag bezahlen, weil Sie im Sinne des §55 SGB XI die Voraussetzung für die Befreiung nicht erfüllen.
Entsprechend muss die DRV, die in diesem Zusammenhang nur ausführendes Organ ist, den erhöhten Beitrag an die Pflegeversicherung abführen.
Wenn Sie sich nun immer noch wundern, dann hilft das nicht weiter, denn es ändert nichts daran, dass es so korrekt abgezogen wird. :-)