Aus der Anfrage ist zu entnehmen, dass Sie ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren. Das bedeutet für die Sozialversicherung, dass es sich dabei dann nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handelt sondern um einen Teil der Hochschulausbildung. Ihr Praktikumsbetrieb muss für Sie lediglich gegen Arbeitsunfälle versichern.
Deswegen ist es ohne Probleme möglich dass Sie während des Praktikums eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben. Es findet keine Zusammenrechnung o.ä. statt.