Hallo Dennis,
unter Umständen wäre hier eine Rentenversicherungspflicht als sog. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger (Selbständige mit einem Auftraggeber) möglich. Neben der Zahlung des Regelbeitrages besteht hier auch die Möglichkeit der Zahlung eines halben Regelbeitrags (für die ersten drei Jahre der Selbständigkeit) oder eines einkommensabhängigen Beitrags.
Nähere Informationen hierzu - insbesondere auch zu den konkreten Voraussetzungen der Versicherungspflicht und den genauen Beitragshöhen - erhalten sie in folgender Broschüre:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/selbstaendig__wie__rv__schuetzt__alt,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_alt
Wichtig: Sind Sie als Selbständiger mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Versäumen Sie diese Frist, können Beiträge nachgefordert werden.