Bei einem Direktstudenten sind 20 Wochen Pflichtpraktikum innerhalb der Studienzeit, im 5. Semester vorgeschrieben. Dafür muss ein Urlaubssemester im Wintersemester 2014/2015 genommen werden. Der Praktikumsbetrieb möchte aber eine insgesamt 6- monatige ( mit mehr als 450 € bezahlte) Beschäftigung vereinbaren - also 1,5 Monate mehr als das zwingend vorgeschriebene Pflichtpraktikum. Das wären dann 4 Monate 2014 und 2 Monate 2015.
Wie wird das versicherungsrechtlich behandelt?
Zählt dann das gesamte Praktikum als nicht versicherungspflichtig (und man kann sich für die gesamten 6 Monate nach Studententarif krankenversichern)? - oder nur die vorgeschriebenen 20 Wochen und die anschließenden 1,5 Monate ist man versicherungspflichtig? - oder ist man die ganzen 6 Monate dadurch versicherungspflichtig, weil man die Pflichtpraktikumszeit im selben Betrieb um 1,5 Monate überschreitet?
Falls man durch die längere , (mehr als 450,-€ / Monat bezahlte) Praktikumszeit eigentlich versicherungspflichtig werden würde: gibt es Gestaltungsspielraum bei der Vereinbarung des Praktikumsvertrages ?
-indem man z. B. einen Vertrag machen könnte über die Zeit des Pflichtpraktikums (fast alles im Jahr 2014) und einen über 1,5 oder 2 Monate für das Jahr 2015 (denn 2 Monate darf man als Student pro Jahr ja versicherungsfrei arbeiten ohne Einkommensbegrenzung.) Und wenn man durch entsprechende Gestaltung des Praktikumsvertrages (oder der 2 Praktikumsverträge) die Möglichkeit hat, ganz oder teilweise versicherungsfrei zu sein - wie müsste man das vertraglich gestalten - was sollte man dabei beachten? (z.B. einen Tag frei dazwischen oder dergleichen?) In die Semesterferien könnten die überzähligen knapp 1,5 Monate aber nicht verschoben werden, weil für das Praktikum an einem anderen Ort ein (teueres) Zimmer gemietet werden muss.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Falsche Baustelle ;-)) Beitragseinzug obliegt der Einzugsstelle sprich Krankenkasse.
Hallo Helga,
für die Zeit des in der Studienordnung vorgeschriebenen Zwischenpraktikum besteht innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungsfreiheit. Stundenanzahl sowie der Verdienst sind unerheblich.
Ist das Praktikum nicht in der Studienordnung vorgeschrieben (also bei Ihnen nach den 20 Wochen) besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wir empfehlen Ihnen den Arbeitsvertrag über das Praktikum so zu gestalten, dass es sich bei den ersten 20 Wochen um das vorgeschriebenen Zwischenpraktikum handelt.
Bezüglich der Beurteilung innerhalb der gesetzlichen Krankenkasse können wir keine Aussage treffen. Hierzu wenden Sie sich bitte an die gesetzlichen Krankenversicherung.