Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenLeider können nur maximal 8 Jahre Ihrer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Da Sie die Ausbildung infolge Krankheit nie länger als 6 Monate unterbrochen haben, wird auch die Zeit der krankheitsbedingten Unterbrechung als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung anerkannt und bei der Prüfung der Höchstdauer (8 Jahre) einbezogen. Damit bleibt das letzte Semester Ihres Studiums unberücksichtigt.
Die Berücksichtigung der Zeit der Erkrankung als Anrechnungszeit wegen Krankheit wäre während eines Studiums dann möglich, wenn die Ausfallzeit länger als 6 Monate andauert. Dann würde man die Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung unterbrechen und es könnte zumindest bis zum 25. Lebensjahr eine Anrechnungszeit wegen Krankheit berücksichtigt werden.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.