Grundsatzlich ist auch die Finanzierung eines Studiums möglich. Allerdings wird diese Option durch § 37 Abs. 2 SGB IX eingeschränkt. Da das Studium in der Regel länger als zwei Jahre dauert, wird es nur dann gefördert, wenn das Teilhabeziel nur durch ein Studium erreicht werden kann oder die Eingliederungschancen durch das Studium wesentlich verbessert werden. Dies einzuschätzen ist Aufgabe Ihres Rentenversicherungsträgers bzw. Rehafachberaters.